354 Nachforschung nach dem Vorhandensein letztw. Verfügung.
willige Verfügung errichtet ist, unter dem Rücklasse
ein Legschein oder eine sonstige auf dieselbe bezügliche
Notiz, oder es haben die Angehörigen des Disponenten
Kenntniß von Umständen, welche daß Aufsuchen
der Ersteren erleichtern. -
Abgesehen jedoch von Fällen, in welchen z. B.
Angehörige, welche vom Vorhandensein eines Testamentes
Kenntniß haben, etwa Interesse daran finden,
diese Keuntniß zu verschweigen, kommt es nun häufig
vor, daß trotz sorgfältigster Durchsuchung der Rücklaßpapiere
weder eine Testaments-Abschrift noch ein
Legschein oder eine notarielle Quittung über die Testamentserrichtungsgebühren
oder sonstige auf das
Testament bezügliche Notizen gefunden werden, gleichwohl
aber ein Testament vorhanden ist und erst nach
geraumer Zeit bekannt wird.
Besteht die Vermuthung, daß eine letztwillige
Verfügung im Gerichtssprengel des Sterbeortes errichtet
wurde, so sucht man sich in der Regel mit
Zirkularen an die betreffenden Notare zu helfen. Dieses
Verfahren erfordert bis zur allseitigen Beantwortung
einen längeren Zeitaufwand und ergibt das
Nachsuchen der meisten Notare — in der Regel wird
ein Disponent nur Einen Notar mit der Verwahrung
seiner Verfügungen betrauen — ein negatives
Resultat.
Besteht nun aber gar die Vermuthung, daß eine
letztwillige Verfügung errichtet wurde außerhalb
des Gerichtssprengels des Sterbeortes, was z. B.
zutrifft, wenn vom Verlebten Aeußerungen über das
Vorhandensein eines letzten Willens gefallen sind und
sich eine solche am Gerichtssitze nicht vorfindet, so
ist, da Aufforderungen in den Zeitungen, wovon auch
nur wenige gewählt werden, sehr kostspielig sind und
doch selten zum gewünschten Resultate führen, wenn
nicht wenigsiens bei sämmtlichen Notaren des König-