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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 12. Februar 1892. Nr. 7.
Inhalt: 1. Handels- und Gewerbe-Wesen: Deklaration vertrages mit Spanien; — Verzeichniß derjenigen Zoll-
betreffend die Handelsbeziehungen mit Spanien; — Noten- und Steuerstellen, welchen in Ausführung des Handels-
wechsel, betreffend Aufrechterhaltung von Bestimmungen vertrages mit der Schweiz die Befugniß zur Abfertigung
des Karlsruher Protokolls vom 27. August 1869 neben dem der sogenannten Plattstichgewebe aus Baumwolle (Nr. 2b 5
Handelsvertrag mit der Schweiz vom 10. Dezember v. J. des Zolltarifs) zu den ermäßigten Zollsätzen beigelegt
Seite 81 worden ist; — Abänderungen des Privatlager-Regulativs
2. Bank- Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende sowie des Konten-Regulativs; — Veränderungen in dem
Januar 1892 84 Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuer-
3. Zoll- und Steuer- Wesen: Vorläufige Bestimmungen über stellen 86
die Zollbehandlung der Verschnitt- Weine und Moste nebst 4. Konsulat-Wesen: Todesfall; — Exequatur-Ertheilung 92
Anleitung für die Untersuchung von Verschnitt-Wein und 5. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil-
Most auf den Alkohol- bezw. Fruchtzuckergehalt und Extrakt- stands-Akten im Schutzgebiet Kamerun 92
gehalt, sowie Abänderungen des amtlichen Waaren- 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
verzeichnisses zum Zolltarif in Folge Ablaufs des Handels- Reichsgebiet
1. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Am 29. Januar d. J. ist zu Madrid von dem dortigen Kaiserlichen Botschafter und dem Königlich
spanischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten in betreff der Handelsbeziehungen zwischen dem
Deutschen Reich und Spanien eine Deklaration unterzeichnet worden, deren Bestimmungen am
1. Februar in Kraft gesetzt worden sind. Der Wortlaut des deutschen Textes der Deklaration ist folgender:
Die Unterzeichneten, der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter Seiner Majestät des
Deutschen Kaisers und Königs von Preußen, und der Staatsminister Seiner Majestät des
Königs von Spanien, in anbetracht des bevorstehenden Ablaufs des durch den Zusatzvertrag vom zehnten
Mai achtzehnhundert und fünfundachtzig modifizirten, mittelst Abkommens vom achtundzwanzigsten August
achtzehnhundert und sechsundachtzig verlängerten und seitens der spanischen Regierung zum ersten Februar
dieses Jahres gekündigten*) deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrags vom zwölften Juli achtzehn-
hundert und dreiundachtzig, und im Hinblick auf die Unmöglichkeit, bis zu dem genannten Zeitpunkt
einen neuen Vertrag zu vereinbaren und abzuschließen, haben, vorbehaltlich der Genehmigung ihrer Re-
gierungen, nachstehende Vereinbarung getroffen:
*) Vgl. Central--Blatt von 1891 S. 29.
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