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Ill. Auch dem Aberglauben und andern schädlichen Vorurtheilen soll der Kirchenconvent
auf sede mögliche Art zu stenern suchen, und wo es nöthig wäre, dem westlichen
Beae sogleich eine Anzeige machen) um die polizeiliche Gewalt eintreten laszu
können.
Es ist hiebei insbesondere das Augenmerk auf Alles dasjenige zu nehmen, was jin
der Verordnung vom 3. Jul. 1899 gegen Schatgrdbereien, Geisterbeschwörungen,fterärzte
und ihre Wunderkuren, Segensprechen und dergl. verfügt i#t.
XIII. J#e wichtiger der Einsluß ist, den die häusliche Erziehung auf die Bildung
des Menschen und Burgers hat, desto nothwendiger ist es, diesem Gegenstande so weit
derselde zur öffentlichen Kenntniß kommt, eine vorzügliche Aufmerksamkeit zu widmen.
Es haben daher die Kirchenconvente mit aller Sorgfalt darüber zu wachen, daß
Eltern und Kinder ihre wechlelseitigen Pflicheen erfüllen) daß insbesondere auch die Watlen
wohl erzogen werden, und sowohl Pfleger als Verwandte, insofern sene der Aufüücht
der Leztern mit anvertraut sind, ihren Obliegenheiten Genüge leisten; wie denn kein
Mittel unversucht zu lassen ist, was zu diesem wohlthärigen führen könnte.
« Ein weiterer Gegenstand der kirchenconventlichen Thätigkeit ist die Erhaltung
der für Sittlichkeit und hausliche Ordnung so wichtigen Einigkeit zwischen Eheleuten
und Verwandten. Die Kirchenconvente werden es sich insbesondere angelegen seyn
lassen, bei entstandenen Ehedisssdien eine Wiederaussbhnung zu Stande zu bringen, bei
eigenmächtiger Trennung aber die Schuldigen durch Belehrung, Warnung, und nöthigenfalls
durch Correctionen zur Rükkehr und zur Erfüllung ihrer Mlichten zu vermögen.
TXV. Die Udministration der milden Sriftungen ist zwar dem Kirchenconvente
nicht untergeordner; jedoch ist es nöthig, daß derselbe von dem Zustande dieser Sriftungen
Wissenschaft habe, um bei eintretenden Ausgaben desto bestimmtere und angemessenere
Antrige machen zu können. Es ist daher dem Kirchenconvente unbenommen, sich
dießfalls die erforderlichen Notizen von den Administrations- Behörden, nach den an die
Siifts! erwaltungen unterm 20. Aug. 1815 ergangenen Weisungen, ertheilen zu lassen.
XVI. Enolich sind auch über Polizei, Mängel und Gebrechen überhaupt, in sofern
solche ouf Sitlichkeit und auf die Forderungen der Shrbarkeit und des öffenrlichen An
Uandes Bezug haben, wenn sie gleich an sich nur in das Gebiet des weitlichen Beamten
gehören, gemeinschafrliche Berathungen zu pflegen, und die Beamten darauf aufmerksam
zu machen, damit dieselben zweckmäßige Verfügungen dagegen treffen können.
XVI. Damie aber das in so vielfacher Beziehung nüsliche Institut der Kirchencondente
nicht aus Mangel einer nähern unmittelbaren Aufsicht erschlaffe und unwirksam
werde) so wird Folgendes angeordnet: « ·
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spslkicheinehöhereVekfügungnothwendig-nichalleVierteljahreandas-gemeinschüftitchesobckamkBerichtzuekstaccen,welcl)eslezterealleJahkeEinmjhund
war im Monat Julius (es wäre denn, daß besondere Fälle eine gleichbaldige höhere
Verfügung erforderten) von den kirchenconventlichen Verhandlunge , unter
Tuschlut eines gedrängten Auszugs der Protokolle den Königl. katholischen geistli-