Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Ill.  Auch  dem  Aberglauben  und  andern  schädlichen  Vorurtheilen  soll  der  Kirchenconvent

  auf  sede  mögliche  Art  zu  stenern  suchen,  und  wo  es  nöthig  wäre,  dem  westlichen

  Beae  sogleich  eine  Anzeige  machen)  um  die  polizeiliche  Gewalt  eintreten  laszu
  können.

Es  ist  hiebei  insbesondere  das  Augenmerk  auf  Alles  dasjenige  zu  nehmen,  was  jin
der  Verordnung  vom  3.  Jul.  1899  gegen  Schatgrdbereien,  Geisterbeschwörungen,fterärzte
  und  ihre  Wunderkuren,  Segensprechen  und  dergl.  verfügt  i#t.

XIII.  J#e  wichtiger  der  Einsluß  ist,  den  die  häusliche  Erziehung  auf  die  Bildung
des  Menschen  und  Burgers  hat,  desto  nothwendiger  ist  es,  diesem  Gegenstande  so  weit
derselde  zur  öffentlichen  Kenntniß  kommt,  eine  vorzügliche  Aufmerksamkeit  zu  widmen.

Es  haben  daher  die  Kirchenconvente  mit  aller  Sorgfalt  darüber  zu  wachen,  daß
Eltern  und  Kinder  ihre  wechlelseitigen  Pflicheen  erfüllen)  daß  insbesondere  auch  die  Watlen
  wohl  erzogen  werden,  und  sowohl  Pfleger  als  Verwandte,  insofern  sene  der  Aufüücht
der  Leztern  mit  anvertraut  sind,  ihren  Obliegenheiten  Genüge  leisten;  wie  denn  kein
Mittel  unversucht  zu  lassen  ist,  was  zu  diesem  wohlthärigen  führen  könnte.

«  Ein  weiterer  Gegenstand  der  kirchenconventlichen  Thätigkeit  ist  die  Erhaltung
der  für  Sittlichkeit  und  hausliche  Ordnung  so  wichtigen  Einigkeit  zwischen  Eheleuten
  und  Verwandten.  Die  Kirchenconvente  werden  es  sich  insbesondere  angelegen  seyn
lassen,  bei  entstandenen  Ehedisssdien  eine  Wiederaussbhnung  zu  Stande  zu  bringen,  bei
eigenmächtiger  Trennung  aber  die  Schuldigen  durch  Belehrung,  Warnung,  und  nöthigenfalls
  durch  Correctionen  zur  Rükkehr  und  zur  Erfüllung  ihrer  Mlichten  zu  vermögen.

TXV.  Die  Udministration  der  milden  Sriftungen  ist  zwar  dem  Kirchenconvente
nicht  untergeordner;  jedoch  ist  es  nöthig,  daß  derselbe  von  dem  Zustande  dieser  Sriftungen
  Wissenschaft  habe,  um  bei  eintretenden  Ausgaben  desto  bestimmtere  und  angemessenere
  Antrige  machen  zu  können.  Es  ist  daher  dem  Kirchenconvente  unbenommen,  sich
dießfalls  die  erforderlichen  Notizen  von  den  Administrations-  Behörden,  nach  den  an  die
Siifts!  erwaltungen  unterm  20.  Aug.  1815  ergangenen  Weisungen,  ertheilen  zu  lassen.
XVI.  Enolich  sind  auch  über  Polizei,  Mängel  und  Gebrechen  überhaupt,  in  sofern
solche  ouf  Sitlichkeit  und  auf  die  Forderungen  der  Shrbarkeit  und  des  öffenrlichen  An
Uandes  Bezug  haben,  wenn  sie  gleich  an  sich  nur  in  das  Gebiet  des  weitlichen  Beamten
  gehören,  gemeinschafrliche  Berathungen  zu  pflegen,  und  die  Beamten  darauf  aufmerksam
  zu  machen,  damit  dieselben  zweckmäßige  Verfügungen  dagegen  treffen  können.

XVI.  Damie  aber  das  in  so  vielfacher  Beziehung  nüsliche  Institut  der  Kirchencondente

  nicht  aus  Mangel  einer  nähern  unmittelbaren  Aufsicht  erschlaffe  und  unwirksam
werde)  so  wird  Folgendes  angeordnet:  «  ·

UWNeMResultatederkirchenconventlichvnVerhandlungenIst-wennmchtetwa

spslkicheinehöhereVekfügungnothwendig-nichalleVierteljahreandas-gemeinschüftitchesobckamkBerichtzuekstaccen,welcl)eslezterealleJahkeEinmjhund



war  im  Monat  Julius  (es  wäre  denn,  daß  besondere  Fälle  eine  gleichbaldige  höhere

  Verfügung  erforderten)  von  den  kirchenconventlichen  Verhandlunge  ,  unter

Tuschlut  eines  gedrängten  Auszugs  der  Protokolle  den  Königl.  katholischen  geistli-