Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze  I.)  197

der  Anstellung  eines  mit  diesem  Scheine  Beliehenen  einen  besonderen
Vorteil  für  den  Reichs=  oder  Staatsdienst  erwartet;

5.  solchen  ehemaligen  Militäranwärtern,  die  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer
Versorgungsansprüche  erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  (8  13)  befinden
oder  infolge  eingetretener  Dienstunfähigkeit  in  den  Ruhestand  versetzt
worden  sind;

6.  solchen  ehemaligen  Militärpersonen,  denen  der  Zivilversorgungsschein  lediglich
  um  deswillen  versagt  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut
geführt  haben  und  die  von  der  zuständigen  Militärbehörde  (8§  1)  eine
Bescheinigung  erhalten  haben,  daß  ihnen  eine  den  Militäranwärtern  vorbehaltene
  Stelle  übertragen  werden  kann.  Eine  solche  Bescheinigung
können  nur  noch  Personen  erhalten,  die  vor  dem  1.  April  1905  aus  dem
aktiven  Militärdienst  entlassen  worden  sind  und  mit  Versorgungsgebührnissen
  nach  den  bisherigen  Gesetzesvorschriften  abgefunden  werden.  Im
übrigen  wird  die  Bescheinigung  nicht  mehr  erteilt;

7.  sonstigen  Personen,  denen,  sofern  es  sich  um  den  Reichsdienst  oder  den
Dienst  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  handelt,  durch  Erlaß
des  Kaisers,  in  anderen  Fällen  durch  Erlaß  des  Landesherrn  oder  des

2.  nach  9jähriger  aktiver  Militärdienstzeit,  worunter  jedoch  mindestens  5  Jahre  in  dem
Dienstgrad  eines  Oberjägers  abgeleistet  sein  müssen;

3.  vor  Ablauf  der  12,  oder  9jährigen  Militärdienstzeit,  unter  der  Bedingung  der  Brauchbarkeit
  zur  Ausübung  des  Forstschutzdienstes,  wenn  die  Jäger

a)  im  aktiven  Dienste  feld=  und  garnisondienstunfähig  geworden  sind  und  wenn
entweder  gesetzlich  die  Erteilung  des  Zivilversorgungsscheins  vorgeschrieben  ist
oder  wenn  ihnen  ein  Rentenanspruch  zugebilligt  wird,

b)  in  Ausübung  des  Forstschutz=  oder  Jagdpolizeidienstes  durch  unmittelbare
Dienstbeschädigung  bei  Angriff  oder  Widersetzlichkeit  von  Holz=  oder  Wildfrevlern
  feld=  und  garnisondienstunfähig  geworden  sind;

4.  nach  Ablauf  einer  12jährigen  Dienstzeit,  unter  der  Bedingung  der  Brauchbarkeit  zur
Ausübung  des  Forstschutzdienstes,  sofern  die  Jäger

a)  im  Militärdienste  dauernd  felddienstunfähig  geworden  sind  und  Anspruch  auf
Rente  haben,

b)  in  dem  unter  3b  angegebenen  Falle  nur  dauernd  felddienstunfähig  geworden
sind  oder  sich  in  Ausübung  des  Forst.  und  Jagddienstes  unverschuldet  durch
die  eigene  Waffe,  durch  Sturz  und  sonstige  Beschädigung  dauernde  Felddienstunfähigkeit
  oder  dauernde  Feld=  und  Garnisondienstunfähigkeit  zugezogen  haben.

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