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Aenderungen
der
deutschen Wehrordnung vom 22. Nonember 1888.
"· in Ausführung des Gesetzes, « · szspF
betreffend die Ersatzvertheilung, vom 26. Mai 1893.
Die Wehrordnung vom 22. November 1888 wird geändert wie folgt:
Die 88. 51—55 erhalten folgende Fassung.
8. 51.
Ermittelung des Ersatzbedarfs.
1. Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden
Rekruten. " ·
G.v.26.5.1893Art.Il§.1.
2. Hiernach wird bei allen Truppen- und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter Anrechnung der zum
drei= oder vierjährigen Dienst freiwillig eintretenden Mannschaften — ermittelt.
3. Der festgestellte Ersatzbedarf der Truppentheile*?) wird dem zuständigen Kriegsministerium bis zum
15. April jedes Jahres mitgetheilt. · - -"« «»· «
4. Der festgestellte Ersatzbedarf der Marinetheile wird durch das Reichs-Marine-Amt dem Königlich
preußischen Kriegsministerium bis zum 15. April jedes Jahres mitgetheilt; die Aufstellung erfolgt
getrennt nach der Land= und der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung. .
§. 52.
Ersatzvertheilung. Allgemeines. g
1. Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltung stehende Reichs-Militär=
kontingent durch das Königlich preußische Kriegsministerium, für die übrigen Reichs-Militärkontingente
durch die betreffenden Kriegsministerien auf die Armeekorpsbezirke"*) vertheilt, und zwar nach dem
Verhältniß der im laufenden Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven
Diens, tauglichen Militärpflichtigen?*) ausschließlich derjenigen der seemännischen (halbseemännischen)
evölkerung.
2. Die vorläufige Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das Königlich preußische
Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen (halb-
seemännischen) Bevölkerung statt. Die endgültige Vertheilung erfolgt durch das Königlich preußische
Kriegsministerium nach dem Bekanntwerden des Ergebnisses der Schiffermusterungen (S. 76,,) nach
Maßgabe der Zahl der zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen.
3. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung wird der
Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung
zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt.
*) Bei Berechnung des Ersatzbedarfs bleiben die etwa zur Einberufung gelangenden Volksschullehrer und Kandidaten
des Volksschulamts (5. 9) außer Betracht.
„)) Das Großherzogthum Hessen bildet in diesem Sinne einen eigenen Armeekorpsbezirk (6. 1,).
**#) Die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellten bezw. zu befreienden Militärpflichtigen und die
# einer seirberen Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts bleiben
außer Ansatz.