Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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Vermag ein Armeekorpsbezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf 
die anderen Armeekorpsbezirke desselben Reichs-Militärkontingents nach Maßgabe der vorhandenen 
Ueberzähligen vertheilt. « ’ 
. Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorpsbezirke können im Bedarfsfall im 
Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem Maße 
herangezogen werden, als Angehörige der betreffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des 
§. 12 R.M. G. in der Fassung des G. v. 6. 5. 80. zur Aushebung gelangen. Den Ausgleich regeln 
die Kriegsministerien unter einander. 
Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im übrigen 
das militärische Bedürfniß maßgebend. 
G. v. 26. 5. 93. Art. II F. 1. 
Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet bei der Ersatzvertheilung nicht statt. 
g. 53. 
Ministerial-Ersatzvertheilung. 
Die seitens der Kriegsministerien nach Maßgabe der Festsetzungen des §. 52 aufzustellende Ersatz- 
vbertheilung bildet die Ministerial-Ersatzvertheilung. 
2 seitens des Königlich preußischen Kriegsministeriums aufgestellte Ministerial-Ersatzvertheilung 
muß enthalten: 
a) h Gesammtzahl der aus jedem Armeekorpsbezirk zu stellenden Rekruten — getrennt nach 
Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung. Beim XIV. Armeekorps tritt ferner 
eine Trennung der von dem Großherzogthum Baden und dem elsaß“lothringischen Antheil 
aupfzubringenden Rekruten ein, 
b) die Vertheilung der aus jedem Armeekorpsbezirk zu stellenden Rekruten nach Armeekorps, für 
welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt. 
In denjenigen Armeekorpsbezirken, in welchen Rekruten für die Marine zu stellen sind, 
ist auch die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben. 
Die Ministerial-Ersatzvertheilung wird von dem Königlich preußischen Kriegsmisterium dem Groß- 
herzoglich badischen Ministerium des Innern, dem Großherzoglich hessischen Ministerium des Innern 
und der Justiz, dem Reichs-Marine-Amt, sämmtlichen unterstellten Generalkommandos und dem 
Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division übersendet. 
Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Ministerial-Ersatzvertheilung 
herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und nach Maßgabe der zur Einstellung 
noch verfügbaren Tauglichen bezw. Ueberzähligen auf die Armeekorpsbezirke vertheilt. 
. Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe §. 54,. 
S. 54. 
Korps-Ersatzvertheilung. 
Die Generalkommandos vertheilen den aus ihrem Bereiche aufzubringenden Ersatzbedarf auf die 
Brigadebezirke (Korps-Ersatzvertheilung) nach dem Verhältniß der in diesen Bezirken vorhandenen, 
zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen') nach Land= und seemännischer 
(halbseemännischer) Bevölkerung getrennt. 
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Vertheilung seitens des Großherzoglichen Ministeriums 
des Innern und der Justiz im Einverständniß mit dem Divisionskommando aufgestellt. 
Die Korps-Ersatzvertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Brigadebezirke auf- 
zubringenden Rekruten auf die Truppentheile 2c. 
Vermag ein Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird — unter 
Beachtung des im §. 52,4 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf die übrigen Brigade- 
bezirke des Armeekorpsbezirks nach Maßgabe der in denselben vorhandenen Ueberzähligen vertheilt. 
Kann ein Armeekorpsbezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen Kriegs- 
ministerium hiervon Mittheilung zu machen. 
  
  
*) Siehe Anmerkung ) zu §. 52,1. 
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