Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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gemacht  in  Beziehung  auf  die  Frage,  welche  Massregeln  er  ergreifen
  könne.  Man  kann  nach  diesem  Satze  kaum  bezweifeln,
  dass  er  die  allerwichtigsten  Gesetze  ausser
Kraftsetzen  kann.  Das  Wort  des  Gesetzes  spricht  das  deutlich
aus,  und  wenn  der  Abgeordnete  von  PUTTKAMER  gemeint  hat,
dass  die  Massregeln  innerhalb  des  Rahmens  der  Gesetze  liegen
müssen,  dann  ist  das  eine  Interpretation,  welche  in  Colmar
möglich  sein  mag,  in  Deutschland  ist  sie  es  nicht  Der
zweite  Theil  des  Paragraphen,  um  dessen  Aufhebung  es  sich
handelt,  legt  dem  Öberpräsidenten  dann  ausser  den  im  ersten
Absatz  liegenden  generellen  Befugnissen  noch  die  Befugnisse  bei,
welche  in  dem  französischen  Gesetze  enthalten  sind.  Damit  wird
aber  die  generelle,  viel  weiter  greifende  Befugniss  des  ersten
Satzes  nicht  aufgehoben,  und  es  hatte  darum  der  Abgeordnete
(UERBER  durchaus  Recht,  wenn  er  sagte,  es  sei  eine  solche  Befugniss,
  wie  der  8  10  dem  Oberpräsidenten  beilegt,  in  keinem
Staate  der  civilisirten  Welt  zu  finden.  Es  ist  der  reinste  Absolutismus
  in  der  allerschlimmsten  Form“  ?°,

Von  den  späteren  Erörterungen  über  diesen  Gegenstand
seien  noch  die  Aeusserungen  der  Abgeordneten  KABLE,  PREISS
und  BEBEL  erwähnt.

Der  Abgeordnete  KABL£  erklärte  in  der  Reichstagssitzung
vom  28.  Jan.  1885,  die  Befugniss  der  elsass-lothringischen  Regierung,
  alle  Massregeln  zu  treffen,  welche  sie  für  gut  halte,  sei
eine  „Vollmacht  en  blanc  über  alle  Bürger,  über  ihr  Gut,  ihre
Existenz,  über  alle  Lebensverhältnisse*?*!.  Der  Abgeordnete
Preıss  äusserte  in  der  Reichstagssitzung  vom  31.  Jan.  1895,
der  Diktaturparagraph  sei  eine  Bestimmung,  die  Gut  und  Blut,
Freiheit  und  Ehre  der-  elsass-lothringischen  Staatsbürger  der
schrankenlosen  Willkür  eines  einzelnen  Mannes  zu  jeder  beliebigen
Zeit  und  an  jedem  beliebigen  Orte  Elsass-Lothringens  unter-*°

  Reichstagsverhandlungen  vom  3.  März  1874  (Sten.  Ber.  S.  212).
*1  Reichstagsverhandlungen  vom  28.  Jan.  1885  (Sten.  Ber.  8.  937).