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Garn aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme von Baum-
wolle, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, bis Nr. 8 englisch, aus Nr. 22 àabn des Tarifs,
Seilerwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme von
Baumwolle:
1. Seile, Taue, Stricke, auch gebleicht oder getheert, Nr. 2261 des Tarifs,
2. aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten, Nr. 2202 des Tarifs,
Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckl, ungebleicht, bis 40 Fäden in der
Kette und dem Schuß zusammen auf eine gquadratische Gewebefläche von 4 gem, aus
Nr. 22f1 des Tarifs,
. Butter, auch künstliche, Nr. 251 des Tarifs,
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, aus Nr. 2581 des Tarifs,
Fische, gesalzene (mit Ausnahme der Heringe), in Fässern eingehend: getrocknete, geräucherte,
geröstete, blos abgekochte (abgesottene), Nr. 259269 des Tarifs,
.-Geflügel, Wild aller Art, nicht lebend, Nr. 25gs des Tarifs,
Kaviar und Kaviarsurrogate, Nr. 25 u des Tarifs,
Käse aller Art, Nr. 250 des Tarifs,
Obst und Beeren, getrocknet, gebacken, gepulvert oder blos eingekocht, soweit sie nicht unter
anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; trockene Nüsse, aus Nr. 25P2 des Tarifs,
. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich geschrotene oder geschälte Körner,
Graupe, Gries, Grütze, Mehl; gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare), Nr. 25q2 des Tarifs,
Tabackblätter, unbearbeitete, und Stengel, aus Nr. 25 vI des Tarifs,
Cigaretten, aus Nr. 25V24 des Tarifs,
Thee, Nr. 25V des Tarifs,
mOelsäure, aus Nr. 26e des Tarifs,
Schmalz von Schweinen und Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als: Oleomargarin,
Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel), Rindsmark (beek warrow), Nr. 26 h
des Tarifs, ·
Talg von Rindern und Schafen, Knochenfett und sonstiges Thierfett, anderweit nicht ge-
nannt, Nr. 26 1 des Tarifs,
fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weiß gemachte und gefärbte, nicht gefütterte
Angora= oder Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze. Nr. 28b des Tarifs,
Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt,
ausgenommen mineralische Schmieröle, Nr. 29 a des Tarifs,
mineralische Schmieröle, Nr. 29b des Tarifs,
grobe Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und der-
gleichen, ordinäre, gefärbt oder ungefärbt, Nr. 35au des Tarifs,
Eier von Geflügel, Nr. 37b des Tarifs,
u. Pferde, Nr. 39a des Tarifs,
Schweine, Nr. 39f des Tarifs, ,
.Grobeunbedruckte,ungefärbteFilzeausWolle,einschließlichderanderweitnichtgenannten
Thierfhaarh auch in Verbindung mit Baummolle, Leinen oder Metallfäden, Nr. 41d2 des
Tarifs,
finden die Zollsätze des geltenden allgemeinen Zolltarifs beziehungsweise die Zollsätze der Ver-
tragstarife nur insoweit Anwendung, als die Abstammung dieser Waaren aus anderen Ländern
als Rußland mit Ausschluß von Finland glaubhaft nachgewiesen wird.
Dieser Nachweis ist für Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchte, Gerste und Mais nach Maßgabe
der Vorschriften in Ziffer 2 bis einschließlich 6 der Bestimmungen, betreffend Ursprungszeugnisse
für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden Waaren, vom 30. Januar 1892 (Central-Blatt
für das Deutsche Reich Seite 71) durch konsularische Ursprungszeugnisse und im übrigen durch
behördliche, eventuell in beglaubigter Uebersetzung beizubringende Atteste des Heimathlandes, oder
in anderer Weise (Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, Original-Frachtbriefen, kaufmännischen
Korrespondenzen 2c.) zu erbringen.
Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waaren
als Passagiergut von Reisenden eingehen.