Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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d) Fuselöl, das mit dem Anspruche auf Steuerfreiheit abgemeldet werden soll (s. 8. 30), 
muß eine derartige Bearbeitung erfahren, daß es einen Gehalt von mindestens 75 Prozent 
an eigentlichem Dele besitzt. 
e) Jede Abänderung der anmeldungspflichtigen Geräthe (s. 8. 5 unter a2) oder der an 
ihnen zur Ersichtlichmachung ihres Raumgehalts oder Inhalts an Flüssigkeit angebrachten 
Zahlenangaben, Skalen, Schwimmervorrichtungen und dergleichen in einer die Steuer- 
hiaae über den wahren Raumgehalt oder Inhalt zu täuschen geeigneten Weise, ist 
untersagt. 
Die Direktivbehörde ist befugt, erforderlichenfalls noch andere Sicherungsmaßregeln anzuordnen. 
S. 21. 
XVII. Stener- Die Steuerbeamten sind befugt, die Reinigungsanstalt, sobald sie im Betriebe ist, oder solange 
ausscht sich unter Steueraufsicht stehender Branntwein darin befindet, zu jeder Zeit, andernfalls von 
morgens 6 bis abends 9 Uhr behufs der Revision zu besuchen. Falls die Anstalt verschlossen 
sein sollte, sind die Beamten auf Verlangen sofort einzulassen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich 
auf alle Räume der Reinigungsanstalt, sowie auf die damit in Verbindung stehenden oder 
unmittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im 
Verzuge liegt. 
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind berechtigt, die Einkaufs-, Lager-, Fabrikations= 
und Verkaufsbücher der Reinigungsanstalt während der Geschäftsstunden einzusehen. 
§. 22. 
Jede Reinigungsanstalt muß, solange sie im Betriebe ist, oder solange unter Steueraussicht 
stehender Branntwein sich darin befindet, von dem Bezirks-Oberkontrolör in der Regel viermal 
monatlich besucht werden. 
§. 23. 
Bei der Revision ist darauf zu achten, daß keine Verstöße gegen die Vorschriften dieser Ord- 
nung begangen, die auferlegten Bedingungen befolgt werden und die gewährte Vergünstigung nicht 
gemißbraucht wird. " 
Die an den Branntweingefäßen angebrachten Stempel sind von Zeit zu Zeit zur Verhütung 
einer Vertauschung oder Verfälschung zu prüfen. Ferner ist darauf zu achten, daß die anmeldungs- 
pflichtigen Gefäße der Gerätheanmeldung entsprechend mit Nummer und Inhaltsangabe nach 8. 9 
bezeichnet sind, daß diese Bezeichnungen stets deutlich erhalten werden und daß die vorgeschriebenen 
Veränderungsanzeigen (s. S. 10 Absatz 2) rechtzeitig erstattet werden. 
In Anstalten, in denen auf Grund des §. 18 amtliche Register geführt werden, hat der 
Bezirks-Oberkontrolör mit der Revision eine Prüfung und Zeichnung dieser Register zu verbinden, 
sofern zur Zeit der Revision Abfertigungsbeamte in der Anstalt anwesend sind. 
S. 24. 
e3. In jeder Reinigungsanstalt ist ein Revisionsheft nach Anlage 3 zu halten und in derselben 
Anlag » · . " 
Weieiise wie das Belagsheft aufzubewahren. In das Revisionshest haben die Aussichtsbeamten Zeit 
und Ergebniß ihrer Revision, sowie Namen und Diensteigenschaft einzutragen. 
S. 25. 
XVII. abmel- Bei der Abmeldung von Branntwein aus der Reinigungsanstalt hat der Anstaltsbesitzer in 
dug und Köfertte dem Abmeldungspapier (s. §. 26) die Art der Versandtgefäße, und, sofern er dazu im Stande ist, 
wetn aus der-Kei auch deren Zahl, Zeichen und Nummer, ferner die Litermenge reinen Alkohols, die höchstens 
a) Abmeldung. abgefertigt werden soll, endlich den Abgabensatz (Verbrauchsabgaben= und Zuschlagssatz), zu dem 
der abgemeldete Branntwein im Reinigungsregister abgeschrieben werden soll, anzugeben. Der 
Registerführer hat auf dem Abmeldungspapier zu bescheinigen, daß in dem Reinigungsregister noch 
so viel Liter reinen Alkohols zu dem angegebenen Abgabensatze angeschrieben stehen, als höchstens 
abgefertigt werden sollen; andernfalls hat er den Anstaltsbesitzer zu einer entsprechenden Berichtigung 
des Abmeldungspapiers zu veranlassen. 
Die Direktivbehörde kann eine Mindestmenge von höchstens 1000 Liter reinen Alkohols für 
die Abmeldungen vorschreiben.
	        
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