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g. 26.
Für die einzelnen Arten der Abmeldung von Branntwein aus der Anstalt gelten folgende
Vorschriften:
a) Soll der Branntwein versteuert werden, so ist eine Abmeldung nach Anlage 84 zu §. 10
des Branntwein-Niederlageregulativs in einfacher Ausfertigung einzureichen. Die Ab-
meldung wird demnächst Belag zum Reinigungsregister (Abschreibung). (Wegen der
Entnahme von Proben s. F. 27.)
Soll der Branntwein auf Branntwein-Versendungsschein 1 oder II abgefertigt werden,
so hat die Abmeldung hierzu lediglich mittelst des hierfür bestimmten, in zweifacher
Ausfertigung einzureichenden Abfertigungspapiers nach Anlage L oder M der vorläufigen
Ausführungsbestimmungen zu den Brantweinsteuergesetzen zu erfolgen. Das weitere
Verfahren regelt sich nach den über die Branntweinversendung in den genannten Aus-
führungsbestimmungen enthaltenen Vorschriften, auch bleiben für Branntwein, der mit
dem Anspruche auf Vergütung der Maischbottich= oder Branntweinmaterialsteuer zur
Ausfuhr gelangen soll, die hierfür bestehenden besonderen Vorschriften in Geltung.
Soll der Branntwein aus der Reinigungsanstalt innerhalb desselben Hebebezirks,
1. in eine öffentliche oder Privatniederlage, in der die Identität des Branntweins
festgehalten wird, oder
2. in ein Privattheilungslager oder in eine andere Reinigungsanstalt übergeführt, oder
3. zum Zweck der Denaturirung oder der steuerfreien Verwendung in undenaturirtem
Zustande versandt werden,
so kann dies, falls das Branntwein-Reinigungsregister und das betreffende Register, in
dem der weitere Nachweis des Branntweins erfolgt, bei der Hebestelle selbst oder bei
derselben Abfertigungsstelle geführt werden, ohne Ausfertigung eines Versendungsscheins l
mittelst der unter a bezeichneten Abmeldung 84 geschehen.
Geschieht die Fortführung des Branntweins bis zum Bestimmungsorte in diesen
Fällen unter amtlicher Begleitung, so ist die Abmeldung in einfacher Ausfertigung
vorzulegen und im übrigen gemäß §. 14 unter b Absatz 2 zu verfahren.
Wird die Fortführung dagegen ohne amtliche Begleitung bewirkt, so ist die Ab-
meldung in zweifacher Ausfertigung einzureichen und im übrigen gemäß S. 14
unter b Absatz 3 zu verfahren. Für die Anfertigung der Doppelschriften kann die An-
wendung des Durchpausverfahrens zugelassen werden.
Die Abmeldungen (Absatz 2 und 3) werden nach ihrer vollständigen Erledigung
Beläge zum Branntwein-Reinigungsregister (Abschreibung). Die zweiten Ausfertigungen
der Abmeldungen sind bei der Hebestelle aufzubewahren.
Im Falle des Bedürfnisses können für den Verkehr zwischen verschiedenen Ab-
fertigungsstellen eines Ortes, die selbständige Registerführung haben, von der Direktiv--
behörde entsprechende Erleichterungen zugelassen werden.
d) Soll der Branntwein in der Reinigungsanstalt selbst denaturirt werden, so ist neben
der einfachen Abmeldung § 4 noch eine Denaturirungsanmeldung nach den abgeänderten
Mustern, Anlage R 1 zu§. 6 oder Anlage R 5 zu S. 16 des Branntwein-Denaturirungs-
regulativs, in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Abmeldung wird demnächst Belag
zum Reinigungsregister (Abschreibung), die Denaturirungsanmeldung Belag zum Brannt-
wein-Denaturirungsregister. E
Die Entnahme und Ueberführung kleinerer Proben des gereinigten Branntweins in den freien
Verkehr ohne sofortige Entrichtung der Abgabe ist auf mündlichen Antrag des Anstaltsbesitzers
gelegentlich der Anwesenheit der Aufsichts- oder Abfertigungsbeamten in der Reinigungsanstalt
gestattet. Zu diesem Zweck ist ein Branntweinprobenheft nach Anlage 4 in der Anstalt nach Be—
triebsjahren in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen. Die Proben sind zum Nettogewichte von
genau 0,1 kg oder einem Vielfachen davon zu entnehmen und gleichzeitig von den Beamten die
Spalten 1
bis 5 und 8 des Probenheftes auszufüllen. Am Schlusse jedes Vierteljahres und
außerdem unmittelbar vor jeder Bestandsaufnahme sind die im Probenhefte angeschriebenen Netto-
gewichtsmengen aufzurechnen. Aus dem hierdurch ermittelten Gesammt-Nettogewichte ist unter Zu-
— Anlage 1.
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