Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Die Anrechnung ist auf Zollgefälle für folgende Waaren zulässig: Erdnüsse und frische Erd— 
mandeln; Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni; Früchte (Südfrüchte); 
Gewürze aller Art, nicht besonders genannt; Heringe, gesalzen; Kaffee, roher; Kakao in Bohnen; Kakao— 
schalen; Kaviar und Kaviarsurrogate; Oliven, frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten, unreife 
Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt, Johannisbrot; Muscheln oder Schaalthiere aus der See,; 
Austern, Hummern und Schildkröten; Reis, geschälter und ungeschälter; Thee; Olivenöl in Fässern; 
Baumwollensamenöl in Fässern; Fischspeck, Fischthran; Petroleum; mineralische Schmieröle. 
  
Gescheinigung über die erfolgte Anrechnung. 
Umseitiger Betrag von A. Pf., in Worten: 
ist mir (uns) von dem -Amt zu 
auf Zollgefälle für am..........·.............·................ 18......... 
angerechnet worden. 
„den 18 
Guchungsvermerke. 
Der angerechnete Betrag ist gebucht in 
Einnahme. Ausgabe. 
Di. Kassenbeamte D. Kassenbeamte
	        
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