210 Dr. Arthur Söhner
völkischem Selbsterhaltungstriebe. Die vor dem Feinde stehenden Familienmitglieder
müssen wissen, daß während ihrer Abwesenheit daheim nicht die
Not herrscht, sie müssen die Gewißheit und den Trost haben, daß für ihre
Angehörigen in angemessener Weise gesorgt ist. Die Fürsorge für die
Angehörigen der Kriegsteilnehmer bildet daher den wesentlichen
Teil der Kriegswohlfahrtspflege. Sie ist teils in Gesetzen
und Verordnungen geregelt, teils von der freiwilligen Liebestätigkeit durchgeführt.
Jedoch ist keine strenge Teilung der Arbeitsgebiete zu verzeichnen.
Vielmehr wirken Reich, Bundesstaaten, Provinzial- und Kreisverbände
und Gemeinden mit den Trägern der Sozialversicherung, den Gruppen
der Arbeitgeber, den Berufsvereinigungen und besonders mit den freien
Wohlfahrtsorganisationen und Vereinen für Kriegshilfe organisch zusammen.
Die gemeinsame Arbeit aller dieser Kräfte erleichtert die wirtschaftliche
Unterstützungsaufgabe wesentlich, sichert eine ausreichende Unterstützung
und verhindert gleichzeitig das doppelte Geben und eine Zersplitterung
und Vergeudung der Mittel (s. a. Artikel VI und IX).
Der Krieg zwingt uns zur Wirtschaftlichkeit, zum haushälterischen
Umgang mit allen Kräften und Vorräten und zu zielbewußter Sparsamkeit.
Die Pflicht der Einschränkung trifft den Wohlhabenden und Reichen
nicht minder als den Bedürftigen; niemand darf fordern, daß er unberührt
von den Kriegsfolgen so gestellt sei wie in Friedenszeiten. In diesem
Sinne gewährt die Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer
den Berechtigten Unterstützungen im Rahmen des
Notwendigen. In jedem Falle richten sich die Unterstützungen nach dem
Umfange des Bedürfnisses. Sie müssen zur Erhaltung der Existenz der Familien
hinreichen und verhindern, daß die Familie zu dem persönlichen Opfer,
ihren Ernährer in Kriegsgefahr zu wissen, vielleicht noch der Armenpflege
anheimfällt. Sie dürfen also nicht im Sinne der Armenpflege gegeben
werden. Aber keineswegs braucht die Lebenshaltung oder Wirtschaftsführung
der Friedenszeit geboten zu werden. Nur das zum angemessenen
Lebensunterhalt Erforderliche ist zu gewähren.
Die gerechte Befriedigung aller Ansprüche begegnet naturgemäß gewaltigen
Schwierigkeiten, zumal in den Städten, wo die Bedürfnisse ganz
außerordentlich verschieden sind. Die Familie des Arbeiters, die einen Lohnausfall
trägt, ist leicht mit Geld und Naturalien unterstützt. Bei der Familie
eines Gewerbetreibenden u. a. kommen aber zu den Bedürfnissen der Lebenshaltung
noch andere Verpflichtungen hinzu. Da kann in vielen Fällen nur
eine individuelle Fürsorge Platz greifen, um die Existenz der Familie
in einigem Umfang aufrecht zu erhalten.
Gegenüber den gewaltigen Leistungen der Kriegsfürsorge besteht die
Pflicht der anspruchsberechtigten Angehörigen der Kriegsteilnehmer
zurrechtschaffenen Verwendung der gewährten Unterstützungen
zum Lebensunterhalt. Wer es vermag, soll versuchen, sich
selbst durchzuschlagen und keinesfalls mehr Mittel zu erlangen suchen, als er
bei pflichtgemäßer Einschränkung bedarf; sonst beraubt er andere nicht minder
Bedürftige. Der Arbeitsfähige möge nach dem Umfange seiner Kräfte