Contents : Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

210  Dr.  Arthur  Söhner

völkischem  Selbsterhaltungstriebe.  Die  vor  dem  Feinde  stehenden  Familienmitglieder
  müssen  wissen,  daß  während  ihrer  Abwesenheit  daheim  nicht  die
Not  herrscht,  sie  müssen  die  Gewißheit  und  den  Trost  haben,  daß  für  ihre
Angehörigen  in  angemessener  Weise  gesorgt  ist.  Die  Fürsorge  für  die
Angehörigen  der  Kriegsteilnehmer  bildet  daher  den  wesentlichen
  Teil  der  Kriegswohlfahrtspflege.  Sie  ist  teils  in  Gesetzen
und  Verordnungen  geregelt,  teils  von  der  freiwilligen  Liebestätigkeit  durchgeführt.
  Jedoch  ist  keine  strenge  Teilung  der  Arbeitsgebiete  zu  verzeichnen.
Vielmehr  wirken  Reich,  Bundesstaaten,  Provinzial-  und  Kreisverbände
und  Gemeinden  mit  den  Trägern  der  Sozialversicherung,  den  Gruppen
der  Arbeitgeber,  den  Berufsvereinigungen  und  besonders  mit  den  freien
Wohlfahrtsorganisationen  und  Vereinen  für  Kriegshilfe  organisch  zusammen.
Die  gemeinsame  Arbeit  aller  dieser  Kräfte  erleichtert  die  wirtschaftliche
Unterstützungsaufgabe  wesentlich,  sichert  eine  ausreichende  Unterstützung
und  verhindert  gleichzeitig  das  doppelte  Geben  und  eine  Zersplitterung
und  Vergeudung  der  Mittel  (s.  a.  Artikel  VI  und  IX).

Der  Krieg  zwingt  uns  zur  Wirtschaftlichkeit,  zum  haushälterischen
Umgang  mit  allen  Kräften  und  Vorräten  und  zu  zielbewußter  Sparsamkeit.
Die  Pflicht  der  Einschränkung  trifft  den  Wohlhabenden  und  Reichen
nicht  minder  als  den  Bedürftigen;  niemand  darf  fordern,  daß  er  unberührt
von  den  Kriegsfolgen  so  gestellt  sei  wie  in  Friedenszeiten.  In  diesem
Sinne  gewährt  die  Fürsorge  für  die  Angehörigen  der  Kriegsteilnehmer
  den  Berechtigten  Unterstützungen  im  Rahmen  des
Notwendigen.  In  jedem  Falle  richten  sich  die  Unterstützungen  nach  dem
Umfange  des  Bedürfnisses.  Sie  müssen  zur  Erhaltung  der  Existenz  der  Familien
  hinreichen  und  verhindern,  daß  die  Familie  zu  dem  persönlichen  Opfer,
ihren  Ernährer  in  Kriegsgefahr  zu  wissen,  vielleicht  noch  der  Armenpflege
anheimfällt.  Sie  dürfen  also  nicht  im  Sinne  der  Armenpflege  gegeben
werden.  Aber  keineswegs  braucht  die  Lebenshaltung  oder  Wirtschaftsführung
  der  Friedenszeit  geboten  zu  werden.  Nur  das  zum  angemessenen
Lebensunterhalt  Erforderliche  ist  zu  gewähren.

Die  gerechte  Befriedigung  aller  Ansprüche  begegnet  naturgemäß  gewaltigen
  Schwierigkeiten,  zumal  in  den  Städten,  wo  die  Bedürfnisse  ganz
außerordentlich  verschieden  sind.  Die  Familie  des  Arbeiters,  die  einen  Lohnausfall
  trägt,  ist  leicht  mit  Geld  und  Naturalien  unterstützt.  Bei  der  Familie
eines  Gewerbetreibenden  u.  a.  kommen  aber  zu  den  Bedürfnissen  der  Lebenshaltung
  noch  andere  Verpflichtungen  hinzu.  Da  kann  in  vielen  Fällen  nur
eine  individuelle  Fürsorge  Platz  greifen,  um  die  Existenz  der  Familie
in  einigem  Umfang  aufrecht  zu  erhalten.

Gegenüber  den  gewaltigen  Leistungen  der  Kriegsfürsorge  besteht  die
Pflicht  der  anspruchsberechtigten  Angehörigen  der  Kriegsteilnehmer
  zurrechtschaffenen  Verwendung  der  gewährten  Unterstützungen
  zum  Lebensunterhalt.  Wer  es  vermag,  soll  versuchen,  sich
selbst  durchzuschlagen  und  keinesfalls  mehr  Mittel  zu  erlangen  suchen,  als  er
bei  pflichtgemäßer  Einschränkung  bedarf;  sonst  beraubt  er  andere  nicht  minder
Bedürftige.  Der  Arbeitsfähige  möge  nach  dem  Umfange  seiner  Kräfte