Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Nr.  36.  379

auch  über  etwaige  Beschwerden  wegen  der  Gebühren,  Auslagen  und  besonderen  Abgaben,
wenn  dieselben  mit  der  Beschwerde  in  der  Hauptsache  verbunden  werden.

Hinsichtlich  des  Ansatzes  der  bei  den  Ministerien,  dem  Obersten  Landesgericht  und  dem
Verwaltungsgerichtshof  anfallenden  Gebühren,  Auslagen  und  besonderen  Abgaben  findet  nur
Gegenvorstellung  statt.

Das  Verfahren  in  erster  Instanz  sowie  die  Bescheidung  von  Gegenvorstellungen  ist
gebührenfrei.

Die  Gegenvorstellungen  und  Beschwerden  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

Art.  238.
Die  Ansätze  von  Gebühren,  Auslagen  und  besonderen  Abgaben  sowie  die  Entscheidungen
über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  derselben  oder  über  deren  Größe  können  von  der  Behörde
der  Instanz  oder  den  Oberbehörden  auch  von  Amts  wegen  geändert  werden.

Art.  238  a.

Die  Beteiligten  sind  verpflichtet,  den  zum  Ansatz  und  zur  Erhebung  der  besonderen
Abgaben  (Art.  215  Abs.  2,  Art.  220)  zuständigen  Behörden  über  die  für  die  Bemessung
dieser  Abgaben  maßgebenden  Umstände  auf  Erfordern  Auskunft  zu  geben.  Wird  die  Auskunft
  ohne  entschuldbaren  Grund  verweigert,  so  kann  die  Behörde  Ordnungsstrafen  bis  zum
Gesamtbetrage  von  60  Mark  festsetzen.

Sind  in  der  Absicht,  die  besondere  Abgabe  zu  hinterziehen,  falsche  Angaben  gemacht
worden,  so  trifft  jeden  der  Beteiligten  eine  Geldstrafe  bis  zum  doppelten  Betrage  der  hinterzogenen
  Abgabe.

VI.  Abteilung.
Anstellungen  und  besondere  Verleihungen.
Art.  239.

Für  die  Anstellung  als  Notar  wird  eine  Gebühr  von  50  Mark  erhoben.
Die  gleiche  Gebühr  ist  für  die  Anstellung  als  Hypothekenbewahrer  in  der  Pfalz  zu  entrichten.
Die  Verleihungen  eines  landesherrlichen  Tischtitels  unterliegen  einer  Gebühr  von  2  Mark.

Art.  240.

Die  Gebühr  für  die  Ernennung  zum  Königlichen  Kämmerer  beträgt  60  Mark,  zum
Königlichen  Kammerjunker  20  Mark.

Die  Bestimmung  der  Gebühren  für  die  Verleihung  sonstiger  Würden  und  Titel  bleibt
gleich  der  näheren  Bestimmung  der  Fonds  und  Kassen,  in  welche  dieselben  zu  fließen  haben,
Königlicher  Verordnung  überlassen.