Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

186 
Ci 
die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen vereinnahmten Provisionen, 
Löhne und sonstigen Gegenleistungen; 
der Geldwerth der zum Gebrauche oder Verbrauche des Stenerpflichtigen, 
seiner Angehörigen und der nicht zum Gewerbebetriebe gehaltenen Haus- 
genossen, insbesondere des zur persönlichen Bedienung gehaltenen Gesindes 
entnommenen Erzeugnisse und Waaren — soweit dergleichen Verwendungen 
theils für den persönlichen Bedarf des Steuerpflichtigen, seiner Angehörigen rc., 
theils für Zwecke seines Gewerbebetriebes erfolgt sind, hat eine den that- 
sächlichen Verhältnissen angemessene Veranschlagung des entsprechenden Theil- 
betrages stattzufinden; 
der Geldwerth des am Schlusse des Geschäftsjahres vorhandenen Bestandes 
an Waaren, Rohstoffen, Maschinen und sonstigem Betriebsinventar sowie 
die Außenstände nach Abzug der Schulden, soweit die Außenstände und 
Schulden aus dem Geschäftsbetriebe herrühren. 
II. In Ausgabe sind zu stellen: 
die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude und 
sonstigen Anlagen sowie die Ausgaben für Erhaltung und Anschaffung von 
Maschinen und sonstigem Betriebsinventar; 
die Kosten für Versicherung der unter Ziffer 1 genannten Gegenstände so- 
wie der Vorräthe an Waaren und Rohstoffen gegen Brand und sonstigen 
Schaden; 
die auf den Grundstücken, welche dem Betriebe dienen, ruhenden Grundstenern 
und etwaige Reallasten sowie die im Geschäftsbetriebe zu entrichtenden 
indirekten Abgaben (Zölle rc.) und Verkehrssteuern (Stener vom Gewerbe- 
betriebe im Umherziehen); 
der Pacht= und Miethzins für die zum Geschäftsbetriebe gepachteten und 
gemietheten Grundstücke, Gebände, Maschinen und Geräthschaften; 
die Ausgaben für die im Betriebe erforderliche Heizung und Beleuchtung; 
die Anschaffungskosten für die eingekauften Waaren und Rohstoffe sowie für 
die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien; 
die Ausgaben für Gehalt, Lohn und sonstige Reichnisse — soweit diese 
nicht den Betriebsbeständen entnommen sind — an die für den Betrieb 
angenommenen Angestellten, Gesellen, Gehilfen und Arbeiter;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.