Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Zucker- 
niederlage. 
E 
Gebühren- 
erhebung für 
steuerliche Ab- 
fertigung. 
— 244 — 
Fabriken, welche Rohzucker und zum Konsum fertigen Zucker herstellen, werden bezüglich 
des letzteren im Sinne der vorstehenden Bestimmungen wie Raffinerien behandelt. 
Die erforderlichen Kontrolen sind von der Dircktiobehörde anzuordnen. 
Nr. 13. Zu §. 40 des Gesetzes. 
§. 71. Die näheren Bestimmungen über die Niederlagen für Zucker und zuckerhaltige 
Fabrikate sind in der Anlage Fenthalten. 
Nr. 14. Zu §S. 41 des Gesetzes. 
§. 72. Die steuerlichen Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Zuckerfabriken und 
in den den Zuckerfabrikanten bewilligten, auf ihren Fabrikgrundstücken belegenen oder nicht mehr 
als 1 km entfernten serwvahleerlanen erfolgen kostenfrei, wenn sie an Werktagen stattfinden und 
einen Zeitraum von zehn Stunden 
ür den Kalendertag nicht übersteigen. 
§. 73. Eine Gebührenerhebung findet statt, wenn es sich um eine Entschädigung für den 
Mehraufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Gestattung von Ausnahmen von Vorschriften 
des Gesetzes oder der Ausführungsbestimmungen oder die Gewährung von Erlleichterungen oder 
Begünstigungen in der Steuerbehandlung bedingt wird. 
Unter diesen Voraussetzungen sind Gebühren insbesondere zu erheben: 
a) für amtliche Abfertigungen — einschließlich der bei Umladungen, Zuladungen, Leich- 
terungen, Verschlußverletzungen u. s. w. während des Transports erforderlichen Amts- 
handlungen — an anderen Orten als an der ordentlichen Amtsstelle, der Zuckerfabrik 
oder der dazu gehörigen Privatniederlage, sowie außerhalb der erlaubten Lösch= und 
Ladeplätze; 
b) für amtliche Abfertigungen an Sonn= und Festtagen; 
e) für an sich gebührenfreie Abfertigungen, sofern sie auf Antrag über den Zeitraum von 
  
zehn Stunden für den Kalendertag hinaus stattfinden, bezüglich der überschießenden Zeit; 
d) für die Ueberwachung der Herstellung von Zuckerfabrikaten, welche mit dem Anspruch 
auf Steuerfreiheit oder Steuervergütung ausgeführt oder niedergelegt werden sollen; 
e) abgesehen von dem Falle im Absatz 3 Ziffer 5, für die amtliche Bewachung einer unter 
steuerlichem Mitverschluß stehenden Privatniederlage, sofern die Bewachung auf Antrag 
des Lagerinhabers eintritt, damit Arbeiten in der Niederlage ausgeführt werden; 
f) für die amtliche Begleitung oder Bewachung unter Steueraufsicht stehender Sendungen 
von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten. 
Befreit bleiben jedoch 
1. 
2. 
. 
bühren beträgt: 
die amtliche Begleitung zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze, 
die amtliche Begleitung bei der Ueberführung von Zucker aus einer Fabrik oder Nieder- 
lage in eine andere Fabrik oder Niederlage desselben Ortes und zugleich desselben 
Besitzers, sofern der von der Sendung zurückzulegende Weg nicht mehr als 1 km beträgt, 
  
.l die Schiffsbegleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rhein und dessen konven- 
tionellen Nebenflüssen, insoweit nicht die Fahrt ohne genügenden Grund von dem 
Schiffsführer verzögert oder unterbrochen wird, beziehungsweise die Leichterung nicht 
durch ein Verschulden des Schiffsführers nothwendig geworden ist, 
die Schiffsbegleitungen auf den zum Zollgebiet gehörigen Theilen der Unterelbe und 
der Unterweser nach Maßgabe der in den Zoll-Regulativen für die Unterelbe beziehungs- 
weise die Unterweser hinsichtlich des Zollverkehrs getroffenen Bestimmungen, 
die innerhalb der Dienststunden erfolgende amtliche Bewachung eines unter Steuer- 
verschluß stehenden Fabrikraumes einschließlich der zur Fabrik gehörigen, am Orte 
befindlichen Privatniederlagen, insofern innerhalb dieser Räume nach Aufhebung der 
ständigen Bewachung der Fabrik gearbeitet werden soll. 
74. Die Höhe der für Rechnung der einzelnen Bundesstaaten zu erhebenden Ge-
	        
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