Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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stelle mitzutheilen, welche das gleiche Verhältniß bei Eintragung des Zuckers in das Betrriebssteuer- 
konto der Empfangsfabrik zu Grunde zu legen hat. 
§. 86. Die im Konto als aus der Fabrik ausgegangen aufgeführten Zuckermengen unter- 
liegen der Betriebssteuer nur insoweit, als ihnen im Konto zum Eingange in die Zuckerfabrik 
abgefertigte Zuckermengen nicht gegenüberstehen. 
§. 87. Uebertragungen aus einem Konto in das Konto des nächsten Jahres sind unzulässig. 
§. 88. Die Betriebssteuer für die vorstehend als steuerpflichtig bezeichneten Mengen beträgt, 
falls in einer Fabrik nicht mehr als 4 000 000 kg über die eingeführte Menge hinaus abgefertigt 
sind Oto —¾ für je 100 kg. 
Sind mehr als 4 000 000, jedoch nicht mehr als 5,000 000 kg abgefertigt, so sind für 
die ersten 4 000 O00 kg Ot0 ., für die darüber hinausgehende Menge O0125 -JV. für 100 kg zu 
zahlen. Bei einer Abfertigungsmenge von mehr als 5 000 000, jedoch nicht mehr als 6 000 000 kg, 
sind für die Menge bis zu 4 000 000 kg je Ot100 „X., für die Menge von über 4 000 000 bis ein- 
schließlich 5 000 O00 kg je O0,125 —X, für die darüber hinausgehende Menge je O15 J¾ für 100 kg 
zu entrichten. In gleicher Weise steigt die Betriebssteuer weiter in Staffeln von je 1.000 000 kg 
um O025 J. in jeder Staffel. Eine Höchstgrenze, welche die Betriebssteuer nicht überschreiten 
dürfte, ist im Gesetz nicht vorgesehen. 
§. 89. Sobald die abgefertigte betriebssteuerpflichtige Zuckermenge das Kontingent der 
Fabrik überschreitet, ist neben der Betriebssteuer ein Betrag von 2,50 M. für je 100 kg der das 
Kontingent übersteigenden Zuckermenge zu entrichten. Betriebssteuerpflichtige Fabriken, welche ein 
Kontingent nicht erhalten haben, müssen den genannien Betrag neben der Betriebssteuer von ihrer 
ganzen, der letzteren Abgabe unterworfenen Produktion zahlen. 
Die Höhe des Kontingents ist im Betriebssteuerkonto (in kg) zu vermerken und vom Bezirks- 
oberkontrolör zu bescheinigen. 
§. 90. Zuckerfabriken (Rasfinerien), welche nur Zucker verarbeiten, der im gebundenen 
Verkehr eingebracht worden ist, sind nicht betriebssteuerpflichtig. 
Werden in eine Zuckerfabrik, welche bisher nur im gebundenen Verkehr eingebrachte Zucker 
verarbeitet hat, steuerpflichtige oder steuerfreie Abläufe eingeführt, so ist für diese Fabrik sofort ein 
Betriebssteuerkonto zu eröffnen. In letzteres sind sämmtliche seit Beginn des Betriebsjahres an= und 
abgemeldeten Zuckermengen nachträglich in derselben Weise einzutragen, in der dies bestimmungs- 
gemäß geschehen sein würde, wenn das Betriebssteuerkonto bereits bei Beginn des Betriebsjahres 
eröffnet worden wäre. 
§. 91. Mehrere Fabriken desselben Fabrikinhabers werden, sofern sie nicht mehr als 
10 Kilometer — nach der Luftlinie berechnet — von einander entfernt sind, hinsichtlich der Betriebs- 
steuerpflicht als eine Fabrik angesehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn 
die in Betracht kommenden Fabriken sämmtlich bereits vor dem 1. August 1896 errichtet sind. 
§. 92. Die Betriebssteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker die Fabrik verläßt, ohne 
Unterschied, ob derselbe in den freien Verkehr abgefertigt wird oder im gebundenen Verkehr weiter geht. 
Bezüglich der Stundung finden die 88. 5 bis 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß für 
die Betriebssteuer das im §.7 Absatz 2 gedachte Anerkenntniß auch einen größeren Zeitraum bis 
zu einem Monat umfassen darf. 
Eine Befreiung von der Betriebssteuer oder eine Vergütung derselben (Anlage D) findet in 
keinem Falle statt. 
Nr. 17. Zu 8S3. 70 bis 76 des Gesetzes. 
§. 93. Die Kontingentirung erstreckt sich auf alle betriebssteuerpflichtigen Zuckerfabriken Kontingen- 
Rübenzuckerfabriken, Melasseentzuckerungsanstalten und nicht unter §. 67 des Gesetzes fallende tirung der 
Raffinerien), welche Zuckerfabriken. 
1. bereits im Vorjahr an der Kontingentirung theilgenommen haben, oder 
2. im Vorjahr errichtet worden und in demselben Jahr mindestens fünfzig Tage im Betriebe 
gewesen sind beziehungsweise den Voraussetzungen des §. 71 Absatz 3 des Gesetzes ent- 
sprochen haben, oder 
3. in dem Betriebsjahr, in welchem die Kontingentirung vorgenommen wird (Kontingen- 
tirungsjahr), in Betrieb treten, oder 
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