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Zuckrer-Uiederlage-Regulativ.
§. 1. Zuckerprodukte können bis zu ihrer weiteren Bestimmung I1. Allgemeine
a) in öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern mit oder ohne Mitverschluß der Steuer= Bestim-
behörde steuerfrei oder Mungen.
b) in öffentlichen Niederlagen oder in Privatlagern mit amtlichem Mitverschluß zu dem Zweck
gelagert werden, den Ausfuhrzuschuß zu erlangen (Zuschußlager).
Desgleichen können zuckerhaltige Fabrikate in öffentlichen Niederlagen oder in Privatnieder-
lagen mit amtlichem Mitverschluß bis zu ihrer weiteren Bestimmung zu dem Zweck gelagert werden,
um, falls unversteuerter Zucker zu ihrer Herstellung verwendet worden ist, entweder
a) lediglich die Versteuerung bis auf weiteres auszusetzen oder
b) zugleich den Ausfuhrzuschuß zu erlangen (Zuschußlager), oder,
falls versteuerter Zucker zu ihrer Herstellung verwendet worden ist,
e) die Vergütung der Zuckersteuer und zugleich den Ausfuhrzuschuß zu erlangen (Ver-
gütungslager).
§. 2. Auf die Zuckerniederlagen finden die Bestimmungen des allgemeinen Niederlage-
Regulativs und des Privatlager-Regulativs sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend oder
in den §§. 72 bis 78 der Ausführungsbestimmungen andere Vorschriften getroffen sind.
§. 3. Der Inhaber einer Privatniederlage hat auf Erfordern zum Zweck der steueramt-
lichen Abfertigungen und Revisionen auf seine Kosten einen geeigneten, mit dem erforderlichen Haus-
geräth ausgestatteten, nach Bedürfniß zu erleuchtenden und zu erwärmenden Abfertigungsraum zu
stellen, auch für die benöthigten geaichten Waagen und Gewichte Sorge zu tragen und diejenigen
Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Abfertigungen und
Revisionen in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.
§. 4. Die Zuckerprodukte und zuckerhaltigen Fabrikate lagern mit der Eigenschaft als
inländische Waaren, jedoch im Falle der Benutzung einer öffentlichen Niederlage oder eines Privat-
lagers für unverzollte ausländische Gegenstände unter der Voraussetzung, daß daselbst Zuckerprodukte
oder zuckerhaltige gleichartige Fabrikate, auf welchen ein Zollanspruch haftet, entweder nicht oder
genügend abgesondert lagern.
Zuckerprodukte und zuckerhaltige Fabrikate, deren Niederlegung einen verschiedenen Zweck
verfolgt (§. 1), dürfen in dasselbe Lager nur dann ausgenommen werden, wenn ihre räumliche
Trennung möglich ist.
§. 5. Hat bei der Aufnahme von Zuckerprodukten in eine Niederlage oder bei der Entnahme
solcher von einer Niederlage die Ermittelung ihres Nettogewichts stattzufinden, so kann dieser Er-
mittelung das in dem Begleitpapier angegebene Taragewicht beziehungsweise der daselbst ange-
gebene Tarasatz (zu vergleichen §§. 48, 54 und 63 der Ausführungsbestimmungen) zu Grunde
gelegt werden.
Die Taragewichte und Tarasätze sind im Niederlageregister sestzuhalten und bei der Ver-
sendung aus der Niederlage in den Begleitpapicren weiter zu überweisen.
Die Anwendung der vorstehenden Vorschristen unterbleibt, sobald in der Niederlage eine
Umpackung der Kolli erfolgt ist.
§. 6. Eine Abmeldung von Zucker ist nur in Mengen von mindestens 500 kg, von zucker-
haltigen Fabrikaten nur in Mengen von mindestens 100 kg netto gestattet. Ausnahmen kann das
Hauptamt bewilligen. «