— 287 —
In den Uebersichten zu a sind auf einer besonderen Linie die Beträge mit nachzuweisen,
welche nach 8. 83 des Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 1896 vor dem 1. August bereits zu dem
erhöhten Abgabensatze erhoben werden. Diese Beträge bleiben in den Uebersichten zu b außer Ansatz.
§. 6. Nach Ablauf des Etatsjahres 1896/97 können die nach dem Gesetze vom 31. Mai 1891
etwa noch zur Verrechnung kommenden Beträge in den Uebersichten der auf Grund des Gesetzes
vom 27. Mai 1896 erhobenen Zuckersteuer unter der Linie nachgewiesen werden; diese Uebersichten
sind nach dem zu b bezeichneten Muster anzufertigen.
§. 7. Die in Spalte 3 der Einnahme-Uebersicht bezeichnete Berechnung ist nach dem durch
den Beschluß des Bundesraths vom 3. Februar 1893, §. 59 der Protokolle und Nr. 13 der
Drucksachen, vorgeschriebenen Muster A aufzustellen.
§. 8. Auf die Liquidationen der nach §. 11 des Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 1896
den Fabrikinhabern aus der Reichskasse zu erstattenden Kosten baulicher Einrichtungen in den
Zuckerfabriken findet die Bestimmung 3 des Bundesrathsbeschlusses vom 12. Juli 1888, S. 441
der Protokolle, mit der Maßgabe Anwendung, daß die von den Direktiobehörden abzugebende
Bescheinigung wie folgt zu lauten hat:
„Daß die vorbezeichneten Beträge bauamtlich festgestellt und nur nach Maßgabe
der Bestimmungen im §. 11 des Gesetzes gezahlt worden sind, wird hiermit
bescheinigt.“
§. 9. Dem Reichskanzler wird überlassen, die durch die Vorschriften zur Regelung der
Abrechnungen zwischen den Landeskassen und der Reichs-Hauptkasse vom 3. April 1878 angeordneten
Formulare III bis VIII entsprechend abzuändern.