Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Muster 2. 
Von den Zuckersteuerstellen ist je eine Ausfertigung Direktivbezirk 
der Monatsübersichten am 5. des folgenden Kalender- . 
monats an das Kaiserliche Statistische Amt, der Jahres- Hauptamtsbezirk 
übersichten am 5. August an das Hauptamt einzusenden. Zuckersteuerstelle 
Bretriebs-Uebersicht 
der 
Zuckerfabrik de. 
zu 
fũr 189 
Anleitung. 
1. Die Betriebs-Uebersichten sind von den Inhabern der Zuckerfabriken (der zur Herstellung krystallisirten Rüben- 
zuckers bestimmten Anstalten mit Ausnahme derjenigen, die lediglich versteuerte Rübenprodukte verarbeiten) 
oder den von ihnen ermächtigten Vertretern für jeden Kalendermonat aufzustellen und bis zum 3. des 
folgenden Monats der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Fehlt es für einen Monat 
an Einträgen, so ist der Steuerstelle eine Fehlanzeige (ebenfalls in doppelter Ausfertigung) zu übergeben. 
Nach Schluß des Betriebsjahres ist eine das ganze Betriebsjahr umfassende Uebersicht aufzustellen 
und bis zum 3. August der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung auszuhändigen. In dieser Jahres- 
Uebersicht sind die Angaben der monatlichen Betriebs-Uebersichten, soweit sie auf Schätzung beruht haben, 
richtig zu stellen, auch sonstige etwa vorgekommene Fehler zu berichtigen. 
2. Als verarbeitete Zuckerprodukte (Ziffer 1) sind die im eigenen Betriebe hergestellten Produkte nur insoweit 
anzuschreiben, als es sich um fertige Zuckerprodukte handelt, welche in Gemäßheit der Vorschriften der §§. 28 
und 30 der Ausführungsbestimmungen in einer Betriebs-Uebersicht (unter Niffer II) nachgewiesen sind. Die 
verarbeiteten Zuckerabläufe sind, soweit sie aus dem eigenen Fabrikbetriebe stammen, unter den Ziffern 1 
und II gleichzeitig nachzuweisen. 
Unter 12c sind die verarbeiteten raffinirten und Konsumzucker mit der gleichen Unterscheidung, in der 
sie unter II2 auseinandergehalten sind, nachzuweisen. 
3. Als gewonmmene Zuckerabläufe (Ziffer II3) snd nur diejenigen nachzuweisen, die in der Fabrik durch ein 
besonderes Verfahren (Osmose, Elution u. s. w.) entzuckert worden sind (s. oben unter 2 Absatz 1) oder 
die Fabrik (nicht entzuckert oder als Restmelassen) verlassen haben, dagegen nicht die im gewöhnlichen 
Betriebe der Fabrik zur Verarbeitung (auf Nachprodukte u. s. w.) gelangten. 
4. Die Mengen sind in vollen Kilogramm ohne Bruchtheile anzuschreiben, wobei Mengen von weniger als 
0, kg unberücksichtigt zu lassen, Mengen von 0, kg und mehr zu 1 kg abzurunden sind. 
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