Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Muster 3. 
Die Bestandsübersichten sind von den Zuckersteuer- Dircktivbezirk 
stellen bis zum 10. August dem Kaiserlichen Statistischen Z 
Amt in einer Ausfertigung einzusenden. Hauptamtsbezirk 
Zuckerstenerstelle 
Uebhersicht 
des 
am 31. Juli 189 
in der Zuckerfabrik de 
t 
zu 
vorhandenen Bestandes an Zuckerprodukten. 
Auleitung. 
Die Nachweisung ist für jede Zuckerfabrik (d. h. jede zur Herstellung krystallisirten Rübenzuckers bestimmte 
Anstalt mit Ausnahme derjenigen, die lediglich versteuerte Rübenprodukte verarbeiten) durch den Fabrikinhaber 
oder dessen ermächtigten Vertreter nach dem Stande am 31. Juli jeden Jahres aufzustellen und bis zum 
6. August der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. 
Sollte es an Einträgen fehlen, so ist (ebenfalls in doppelter Ausfertigung) eine Fehlanzeige abzugeben. 
Nachzuweisen sind alle in den Räumen der Fabrik, in denen sie mit Genehmigung der Steuerbehörde auf- 
bewahrt werden dürfen, gelagerten fertigen Zucker und Zuckerabläufe. 
Ausgeschlossen von der Nachweisung sind die Bestände der Niederlagen (§. 40 des Zuckersteuer- 
gesetzes) einschließlich derjenigen Zuckervorräthe, die nach Zurückziehung der ständigen Bewachung einer Fabrik 
von der Steuerbehörde unter amtlichen Raumverschluß genommen worden sind (§. 27 des Gesetzes). 
d ablener sind in die Nachweisung nicht aufzunehmen die im Fabrikationslaufe befindlichen Zucker 
un äufe. 
Die Gewichtsmengen sind in vollen Kilogramm ohne Bruchtheile anzuschreiben, wobei Mengen von 
weniger als 0,5 kg unberücksichtigt zu lassen, Mengen von 0,, kg und mehr zu 1 kg abzurunden sind. 
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