Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Muster 27. 
Bundesstat 
Verwaltungsbezirk Einreichungstermine: 
15. Juli, 
15. Oktober, 
15. Januar, 
15. Mai. 
III. 
Uehersicht 
der 
Ginnahme an Zuckersteuer 
für 
das 1. bis Vierteljahr des Etatsjahres 18. 
Anleitung zur Ausfüllung des Formulars. 
1. Die in den Spalten 3 bis 12 anzusetzenden Summen umfassen den jedesmal abgelaufenen Theil des Etatsjahres, also z. B. in der 
2. 
Uebersicht für das 1. bis 3. Vierteljahr die Soll. Einnahme 2c. für April bis einschließlich Dezember. 
In der Spalte 3 sind die Mengen der nach den Spalten 3 bis 13 der Abmeldungsregister aus den Zuckerfabriken entnommenen 
Zuckerprodukte (Rohzucker, raffinirter Zucker, Konsumzucker und Zuckerabläufe von 70 oder mehr Quotient) — 5. 43 der Ausführungs- 
bestimmungen zu dem Gesetze vom 27. Mai 1896 — anzugeben und darunter die sich aus Spalte 9 der Berechnung in der Anlage zur 
lebersicht aburnden Rohzuckermengen besonders anzusetzen; die letzteren sind bei der Berechnung der Vergütungen (Spalte 17 unter à) 
mit zu be gen. 
.Zur Soll. Einnahme (Spalten 4, 5 und 9) für das 4. Vierteljahr jedes Etatsjahres gehören auch diejenigen bis Ende März 
fälligen Abgabenbeträge, welche ausnahmsweise erst im Monat April bei den Hebestellen zur Anschreibung kommen. 
In der Spalte 7 sind die in dem abgelaufenen Theile des Etatsjahres gezahlten bezw. auf wirklich zu entrichtende Zuckersteuer in 
Anrechnung genommenen Zuschüfse für ausgeführten 2c. Zucker bezw. ausgeführte zuckerbaltige Fabrikate (6.77 des Gesetzes vom 
27. Mai 1896) und Steuervergütungen für ausgeführte 2c. Fabrikate (. 6, Ziffer 1 des Gesetzes) in Uebereinstimmung mit den Ver- 
waltungsabschlüssen anzugeben. 
u In der Spalte 9 sind die Zuschüsse und Steuervergütungen nachzuweisen, welche von den Steuerpflichtigen für aus Niederlagen in 
den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik entnommenen Zucker, sowie für aus Niederlagen in den freien Verkehr gebrachte zucker- 
haltige Fabrikate zurückzuzahlen waren (§. 82 bezw. S. 40 Absatz 3 des Gesetzes). 
u In der Spalte 11 werden diejenigen Beträge nachgewiesen, welche von den Steuerpflichtigen entweder sofort oder noch vor Ablauf 
der betreffenden Vlerteljahre baar eingezahlt sind (nach §. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 auch etwaige Rückstände). Diesen 
Beträgen treten hinzu: 
a) die in den einzelnen Vierteljahren angeschriebenen, aber noch innerhalb derselben Vierteljahre (für das 4. Vierteljahr des 
Etatsjahres bis zum 31. März) abgelösten Kredite. 
b) die eingezogenen Register- 2c. Defekte. 
Dagegen sind die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen 2c., die gewährten Zuschüsse und die Ausfuhr- 2c. Vergütungen davon abzusetzen. 
u In der Spalte 12 sind die nach Ablauf des Vierteljahres der Anschreibung eingezahlten bezw. fällig gewordenen (wenn auch noch 
nicht eingezahlten) Kredite nachzuweisen. 
u In den Spalten 13 und 14 ist die Summe der noch ausstehenden (nicht fälligen) Kredite nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu zerlegen. 
Eine Stundung der zurückzuzahlenden Zuschüsse und Steuervergütungen (Spalte 9) findet nicht statt. 
Die Spalte 15 dient zur Abwickelung der aus dem vorigen Etatsjahr übernommenen Kredite. 
u. Die Spalten 17 und 18 werden nur in den Schlußsummen ausgefüllt.
	        
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