Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Einsendungstermine: Muster 30. 
für die Hebestellen an das Hauptamt: 
der 10. August, Direktivbezirk 
für die Hauptämter an das Kaiserliche Statistische 
Amt: 
der 15. August. 
  
Hauptamtsbezirk 
Uebersicht 
des 
am 31. Juli 189 in den Niederlagen für Zucker vorhandenen Bestandes an 
Zuckerprodukten und zuckerhaltigen Fabrikaten. 
  
Anleitung. 
1. In die Nachweisung aufzunehmen sind alle in öffentlichen Niederlagen oder in Privatniederlagen 
mit oder ohne Mitverschluß der Steuerbehörde am 31. Juli jedes Jahres steuerfrei oder behufs 
Erlangung der Steuervergütung oder des Ausfuhrzuschusses gelagerten Zuckerprodukte und zucker- 
haltigen Fabrikate. Die Anschreibung geschieht von den Niederlageämtern auf Grund der Nieder- 
lageregister. Es sind zuerst die öffentlichen, dann unter Benennung des Inhabers die Privatnieder- 
lagen, und zwar erst die mit, dann die ohne Mitverschluß der Steuerbehörde, in der Art einzutragen, 
daß jede Niederlage auf einer besonderen Linie nachgewiesen wird. 
Als Niederlagen (Privatlager mit Mitverschluß der Steuerbehörde) gelten auch die nach Fest- 
stellung der Vorräthe an festem Zucker unter steuerlichen Mitverschluß genommenen Räume einer 
Zuckerfabrik, die für längere Zeit aus der ständigen Bewachung getreten ist (§. 27 Absatz 2 des 
Zuckersteuergesetzes). 
2. Die Zuckermengen sind nach dem Nettogewicht anzugeben, das, falls es im Niederlageregister nicht 
angeschrieben sein sollte, durch Abzug der für die Verzollung geltenden Tara vom Bruttogewicht 
ermittelt wird. Die Anschreibung geschieht in den Spalten 4 bis 17 in vollen Doppelzentnern 
derart, daß Mengen von weniger als 50 kg unberücksichtigt bleiben, Mengen von 50 kg und 
darüber zu einem Doppelzentner abzurunden sind. In den Spalten 18 und 19 hat eine Abrundung 
nicht stattzufinden. 
3. Die Uebersichten der unteren Steuerstellen sind am oben bezeichneten Termin in je zwei Exemplaren 
den Hauptämtern einzureichen. Die Hauptämter haben sodann je eines dieser Exemplare mit der 
Bescheinigung, daß der Zuckerbestand der im Hauptamtsbezirk vorhandenen steuerfreien Niederlagen 
vollständig nachgewiesen ist, bis zum 15. August dem Kaiserlichen Statistischen Amt einzusenden. 
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