Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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§. 4. 
Abschätzung des Raumgehaltes. 
Schiffe, welche keinen ordnungsmäßigen Meßbrief (§. 1) besitzen, werden von Beamten der Kanal- 
verwaltung, vorbehaltlich der Befugniß der letzteren eine Vermessung oder Nachvermessung der Schiffe 
vorzunehmen, auf ihren Netto-Raumgehalt abgeschätzt und nach dieser Abschätzung tarifirt. 
Wird diese Abschätzung von dem Schiffsführer nicht als zutreffend anerkannt, so hat er einen ordnungs- 
mäßigen Meßbrief beizubringen, worauf event. der zu viel bezahlte Betrag zurückerstattet wird. 
§. 5. 
Fahrscheinhefte. 
Schiffe, die wiederholt den ganzen Kanal unter gleichen Voraussetzungen durchfahren wollen, können 
Fahrscheinhefte nach Muster D lösen, in welchen 50 Fahrten enthalten sind. 
Diese Fahrscheinhefte, welche vom Tage ihrer Ausstellung gerechnet 2 Jahre Gültigkeit haben, werden 
von dem Kaiserlichen Kanalamt zu Kiel und von den Hebestellen zu Holtenau, Brunsbüttel und Rendsburg 
auf mündlichen oder schriftlichen Antrag ausgegeben. Dem Antrage sind das weiße Anmeldeformular A 
in doppelter Ausfertigung und die Schiffspapiere beizufügen. 
§. 6. 
Stundung der Abgaben. 
Das Kanalamt ist ermächtigt, nicht aber verpflichtet, solchen Rhedereien, deren Schiffe den Kanal 
wiederholt benutzen und monatlich mindestens 300 M Kanalabgaben entrichten, auf besonderen Antrag 
eine einmonatliche Stundung der Abgaben zu gewähren. 
Die Bedingungen dafür werden auf Verlangen vom Kaiserlichen Kanalamt mitgetheilt. 
§. 7. 
Zahlungsmittel. 
Alle Zahlungen sind ausschließlich in deutscher Reichswährung zu leisten. 
An Stelle der Einzahlung des baaren Geldes ist Ueberweisung im Bankverkehr an die Kaiserliche 
Oberpostkasse (Kanalverwaltung) in Kiel gestattet. 
§. 8. 
Kontrole. 
Die Kanalverwaltung behält sich das Recht vor, sich jederzeit durch legitimirte Beamte die Ueber- 
zeugung zu verschaffen, daß Schiffe, die den Kanal befahren, ihre Abgaben ordnungsmäßig entrichtet haben.
	        
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