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Artikel 5.
Nach 8. 18 der Verordnung wird folgender 8. 18a eingeschaltet:
8. 18a.
Steckbriefnachrichten.
Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Verfolgter benutzt werden. Zu
diesem Zwecke giebt die verfolgende Behörde unter Verwendung des Formulars D der 8%
zuständigen Registerbehörde von dem Erlasse des Steckbriefs Nachricht. Führt der Verfolgte
befugter= oder unbefugterweise mehrere Familiennamen, so werden auf die einzelnen Namen
besondere Steckbriefnachrichten ausgeferligt; jede dieser Nachrichten hat einen Hinweis auf
die anderen zu enthalten.
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf andere Weise, so
ist dies der Registerbehörde mitzutheilen.
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem Eingang
einer Steckbriesnachricht zu prüsen, ob Strafnachrichten über den Verfolgten vorhanden sind.
Ergiebt sich, daß mit Rücksicht auf den Geburtsort des Verfolgten eine andere Register-
behörde zuständig ist, so hat er die Steckbriefnachricht an diese abzugeben und der verfolgenden
Behörde hiervon Mittheilung zu machen.
Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, daß der Verfolgte sich in Haft
befindet oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt, so hat der Registerbeamte die Steckbrief-
nachricht mit der entsprechenden Auskunft der verfolgenden Behörde wieder zu übersenden.
Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, liegt aber aus der letzten Zeit eine Straf-
nachricht oder ein Ersuchen um Auskunft über den Verfolgten seitens einer anderen Behörde
vor, so hat der Beamte hierüber der verfolgenden Behörde unter Zurückbehaltung der Steck-
briefnachricht besondere Mittheilung zu machen.
Nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes ist auch zu verfahren, wenn später der
Aufenthalt des Verfolgten bekannt wird oder von einer anderen Behörde eine Strafnachricht
oder ein Ersuchen um Auskunftsertheilung eingeht.
Liegen hinsichtlich einer Person Steckbriefnachrichten von verschiedenen Behörden vor,
so ist jeder dieser Behörden von den Nachrichten der anderen Behörden Mittheilung zu machen.
Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, wird die Steckbriefnachricht im
Strafregister aufbewahrt. Sie wird vernichtet, wenn eine Mittheilung über die Erledigung
des Steckbriefs eingeht oder wenn seit der Niederlegung drei Jahre verflossen sind.
Artikel 6.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1896 in Wirksamkeit.
Die bisher vorgeschriebenen Formulare zu den Strafnachrichten und Auskunftsertheilungen
dürfen, soweit der vorhandene Vorrath reicht, noch bis zum 31. Dezember 1896 verwendet werden.
Jedoch ist die Verwendung des bisherigen Formulars A zur Anlegung einer Strafliste ausgeschlossen.
Vermerke, welche auf Grund der bisherigen Fassung des §. 16 der Verordnung vom 16. Juni
1882 aus dem Strafregister entfernt wurden, nach Maßgabe der neuen Fassung desselben aber darin zu
belassen wären, sind, soweit sie noch vorhanden, in dasselbe wieder einzuordnen.
Berlin, den 6. August 1896.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Gutbrod.