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Die vom Reichsamt des Innern berle Ausgabe des Werkes „Nautisches Jahrbuch oder Ephemeriden
und Tafeln für das Jahr 1899 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur Sec nach astronomischen
Beobachtungen“ ist im Verlage der Buchhandlung „Carl Heymanns Verlag“ in Berlin soeben erschienen.
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung, sowie den Wieder-
verkäufern zum Preise von 1,/05 — für das Exemplar geliefert. Im Buchhandel "• dasselbe zum Preise
von 1,50 J¼ für das Exemplar zu beziehen.
2. Handels= und Gewerbe = Wesen.
Der Freundschafts-, Handels= und Schiffahrtsvertrag zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins
und der Republik Chile vom 1. Februar 1862 (Preußische Gesetzsammlung 1863 S. 761), welcher am
27. August v. J. von der chilenischen Regierung gekündigt worden war (Central-Blatt für das Deutsche
Reich 1895 S. J64), ist in der Art verlängert worden, daß die Bestimmungen des Vertrages sowie der
Zusatzverhandlung vom 14. Juli 1869, soweit sie nicht lediglich die friedlichen und freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den vertragschließenden Theilen und ihren Angehörigen betreffen, erst mit Ablauf
des 31. Mai 1897 außer Kraft treten.
3. Konsulat--Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Ingenieur Christian Friedrich Bruun
zum Konsul in Nikolaistad (Finland) zu ernennen geruht.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Isak Kurtkh zum Vize-Konsul
in Torneä (Finland) zu ernennen geruht.
Dem Kaiserlichen Gesandten, Freiherrn von Heyking in Peking ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für China die Er-
mächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Die gleiche Ermächtigung ist für die Fälle der Abwesenheit oder Behinderung des Gesandten
dem Legationssekretär von Prittwitz und Gaffron in Peking ertheilt worden.
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen General-Konsuls in Barcelona beauftragten Assessor
von Holtzendorff ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des
dortigen General-Konsulats und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbe-
fälle von solchen zu beurkunden.