Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

— 520 — 
d) Zweifelhaft erscheinende Angaben über das Land der Herkunft oder Bestimmung von Waaren 
sind bei der Einfuhr mit den Empfängern, bei der Ausfuhr mit den Absendern, geeignetenfalls mit den 
Versendern, zu erörtern. 
(5) Bei derartigen Erörterungen seitens der Anmeldestellen kann die Vermittelung der Zoll= und 
Steuersenen in deren Bezirk die Empfänger, Absender oder Versender wohnen, in Anspruch ge- 
nommen werden. 
VII. Befreiungen von der Anmeldung und Erleichterungen in der Anmeldepflicht. 
8. 35. « 
Befreiungen. 
(1) Von der Anmeldepflicht sind ausgenommen: 
a) die im §. 5 des Zolltarifgesetzes genannten Gegenstände. 
Die Befreiung von der Anmeldung bei der Ausfuhr derartiger Gegenstände tritt 
nur dann ein, wenn die bei der Einfuhr gemachten Voraussetzungen in entsprechender 
Weise auch bei den zur Ausfuhr bestimmten Gütern zutreffen; 
b) Sendungen zollfreier Waaren im Gewicht von 250 Gramm und weniger: 
c) als Transportmittel dienende See= und Flußschiffe mit Einschluß der dazu gehörigen 
gewöhnlichen Schiffsutensilien (Takelage, Anker, Ketten, Tauwerk, Segel, Steuermanns-, 
Bootmanns= und Zimmermannsgut, Boote mit Zubehör, Maschineninventar und Reserve- 
theile), mögen dieselben an Bord bleiben oder an Land gebracht werden; die übrigen 
beweglichen Inventarienstücke jedoch nur, solange sie an Bord bleiben, oder soweit sie 
in ein amtlich beglaubigtes Inventarienverzeichniß eingetragen oder als Reisegeräth nach 
§. 5 Ziffer 4 des Zolltarifgesetzes zollfrei sind. 
— Wenn dagegen See= oder Flußschiffe von Bewohnern oder Gesellschaften des Zoll- 
gebiets im Auslande oder von anderen Personen oder Gesellschaften im Zollgebiet 
« erworben sind, so unterliegen sie bei dem ersten Ein= und Auslaufen nach dem Erwerb 
oder der Veräußerung der Anmeldepflicht. 
Ferner sind von der Anmeldepflicht ausgenommen Mund= und andere Vorräthe 
für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und der Passagiere, sowie Vorräthe für das 
Schiff, und zwar beim Eingang, soweit dieselben den muthmaßlichen Bedarf während 
des Aufenthalts des Schiffes im Zollgebiet nicht übersteigen, beim Ausgang, soweit 
dieselben Gegenstände zur Verproviantirung inländischer Schiffe dienen. 
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Schiffsproviant, welcher auf ein ausländisches 
Schiff verbracht oder über die Grenze gegen ein Freihafengebiet ausgeführt wird, um 
demnächst auf ein inländisches Schiff verbracht zu werden; 
d) Floßgeräthschaften, welche auf ein= oder ausgehenden Flößen zur Fahrt dienen und zu 
den gewöhnlichen Floßutensilien gehören; 
") die zollfreien Gegenstände, welche von Reisenden bei der Benutzung öffentlicher Transport- 
anstalten unter dem Reisegepäck mitgeführt werden, auch wenn diese Gegenstände ihrer 
Beschaffenheit nach nicht als Reisegeräth angesehen werden können; 
s) die von inländischen Fischern im Meere oder in anderen das Zollgebiet begrenzenden 
Gewässern gesangenen und an das Land gebrachten frischen Fische, Muscheln, Schalthiere 
und dergleichen, mit Ausnahme der Austern und Hummern, soweit dieselben zoll- 
pflichtig sind; 
8) Erden, Steine, Muschelschalen, Seetang und ähnliche an sich (Iihrer Beschaffenheit nach) 
zollfreie Gegenstände, welche von Inländern vom Grunde des Meeres und anderer, das 
Zollgebiet begrenzenden Gewässer gewonnen oder darin aufgesischt und an das Land 
gebracht werden; 
h) Schiffsballast, sofern derselde in Erde, Sand, Kies rc. oder in rohen Steinen besteht und 
nicht als Handelswaare anzusehen ist; 
i) die mit der Post stanfindenden Durchfuhren, sowie die Postsendungen aus dem Zollgebiet 
durch das Zollausland nach dem Zollgebiet; 
k) Sendungen ausländischer Gerichte an inländische oder umgekehrt in Kriminalprozessen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.