Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Erläuterungen. 
1) In einer jeden Querspalte darf immer nur eine Waarengattung verzeichnet werden. Im amtlichen Waarenver- 
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*) 
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zeichniß zum Zolltarif nicht namentlich aufgeführte Waaren sind nach ihrer handelsüblichen oder sprachgebräuchlichen 
Benennung unter Angabe des Materials, aus dem sie hergestellt sind, so zu bezeichnen, daß sie hiernach unter die 
entsprechende statistische Nummer eingereiht werden können. 
Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare gerichtet 
ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Um— 
spedition, durchgeführt werden soll, außer Betracht. In der Regel ist demnach als Land der Bestimmung das 
Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu deklariren. In der Ausfuhr sind demgemäß die Waaren dem 
Eigenhandel desjenigen Landes, nach welchem sie von dem inländischen Absender verkauft worden sind, zuzurechnen. 
— Die Freibezirke dürfen als Bestimmungsland überhaupt nicht angegeben werden. Die Freihafengebiete Hamburg, 
Cuxhaven, Bremerhaven oder Geestemünde sind als Bestimmungsland nur dann anzugeben, wenn die dahin aus- 
gehenden Waaren daselbst verbraucht oder bearbeitet werden sollen, oder wenn zur Zeit der Ausfuhr in das Frei- 
hafengebiet eine Bestimmung über die Weiterversendung der Waaren noch nicht getroffen ist. — Allgemeine Be- 
zeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, Nordamerika, Westindien, Ostindien, sind unzulässig. 
Die dritte Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller der Erklärung dazu nicht im Stande 
sein sollte. 
Das Gewicht ist netto anzumelden. Doch genügt bei verpackten Waaren, wenn in den einzelnen Kolli nur eine 
Waarengattung enthalten ist, die Angabe des Bruttogewichts unter Bezeichnung der Verpackungsart. Bei Flüssig- 
keiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig, auch künstlichem, flüssigem Zucker in Fässern, 
sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Jässer, Flaschen, Kruken u. dergl.) zum Netto- 
gewicht gerechnet. Für die nach Stückzahl anzumeldenden Waaren, für welche die statistische Gebühr nach dem 
Nettogewicht zur Erhebung kommt, ist auch dieses anzugeben. 
Uebereinstimmung des in der Erklärung angegebenen Bestimmungslandes mit dem Bestimmungsort des Frachtbriefes 
ist nicht erforderlich. 
Wenn ein Formular nicht ausreicht, um damit die zu einem Frachtbriefe gehörigen Waaren anzumelden, so können 
demselben weitere Formulare angeheftet werden. 
Die Unterschrift des Ausstellers einer Erklärung ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen 
Stempelabdruck oder Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt werden.
	        
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