Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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führer oder dem Waarenempfänger einzureichenden speziellen Deklarationen (8. 81 des Vereinszollgesetzes) 
das hamburgische Freihafengebiet als Herkunftsland nur für die daselbst erzeugten oder bearbeiteten 
Waaren deklarirt wird. 
(2) Zu dem Ende hat die Anmeldestelle sich von dem Schiffsführer das von demselben geführte 
Manifest oder Ladungsverzeichniß vorlegen zu lassen und die in diesem enthaltenen Angaben über das 
Herkunftsland der Waaren mit den Angaben in den speziellen Deklarationen zu vergleichen, eventuell 
diese zu berichtigen. 
(3) Bestehen über die Richtigkeit der Angaben in dem Manifest Zweifel, oder fehlen die An— 
gaben über die Herkunft der Waaren in dem Manifest, so hat die Anmeldestelle einen Auszug aus 
demselben dem zuständigen Hauptzollamt behufs Einsendung an das Kaiserliche Statistische Amt 
vorzulegen. 
D. Besondere Vorschriften zur Aufstellung der Verkehrsnachweisungen und deren Einsendung an das 
Kaiserliche Statistische Amt. 
1. Vornotizregister und Bearbeitung der von den Anmeldeposten eingelieferten 
Anmeldescheine. 
F. 31. 
(!) Nach Anordnung des Hauptamtsvorstandes können bei Aemtern mit erheblichem Geschäfts- 
umfang, insofern die Zuverlässigkeit der Anschreibungen darunter nicht leidet, die Notizen über die der 
Zollabfertigung nicht unterliegenden Gegenstände, hinsichtlich deren die mündliche Anmeldung zugelassen 
ist (6. 3 Absatz 1 des Gesetzes), unmittelbar in die Verkehrsnachweisungen eingetragen werden, und 
bedarf es alsdann besonderer Aufzeichnungen über diese Gegenstände nach §. 9 bei den Aemtern nicht. 
2) Es können ferner nach näherer Anweisung des Hauptamtsvorstandes die Angaben über häufig 
vorkommende gleichartige Waaren zunächst in besondere Vornotizregister und aus diesen seitenweise 
summarisch in die Verkehrsnachweisung eingetragen werden. 
g. 32. 
(1) Der Inhalt der von den Anmeldeposten nach §. 11 abgelieferten Anmeldescheine und Auf- 
zeichnungen ist von den Hauptämtern in die Verkehrsnachweisungen aufzunehmen. 
(2) Den Hauptämtern bleibt es überlassen, die Aufstellung der Nachweisungen auch für die unter- 
geordneten Zoll= und Steuerstellen, soweit dies räthlich erscheint, bei dem Hauptamt selbst auf Grund der 
an dasselbe einzusendenden Anschreibebeläge vornehmen zu lassen. 
2. Einrichtung der Verkehrsnachweisungen behufs weiterer Bearbeitung. 
F. 33. 
Die Eintragungen für jede einzelne Waarenpost in den Nachweisungen werden bei dem Kaiser- 
lichen Statistischen Amt durch horizontale Schnitte abgetrennt, um die abgeschnittenen Papierstreifen als 
Zählblättchen benutzen zu können. Die Nachweisungen sind daher auf einzelne Blätter zu schreiben, deren 
Rückseiten unbeschrieben bleiben. Auch ist es nothwendig, daß in jeder Zeile alle Spalten ausgefüllt, 
und daß bei den Mengenangaben jede Zahl genau in den ihr in den Formularen durch die vorgedruckten 
Unterscheidungslinien angewiesenen Platz in der Art eingetragen wird, daß die Zahlen genau auf die 
Punkte, die Einer auf den am weitesten gegen rechts stehenden Punkt, gestellt werden. Die Anwendung 
von Streusand bei Anfertigung der Nachweisungen ist zu vermeiden. 
F. 34. 
Die einzelnen Blätter, aus welchen die Nachweisungen bestehen, sind in der oberen Ecke rechts 
mit fortlaufenden Nummern, welche für jede Monatshälfte mit der Zahl 1 zu beginnen haben, zu versehen. 
Die Art der Verkehrsnachweisung, die Nummer des Blattes und die laufende Nummer der Waarenpost 
sind in den Anschreibebelägen anzumerken.
	        
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