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3. Bezeichnung der Anmeldeämter, der Herkunfts- und Bestimmungsländer.
8. 35.
(1(1 1) Die Hauptamtsbezirke, die einzelnen Anmeldestellen, die Herkunfts= und Bestimmungsländer
sind in den Nachweisungen in abgekürzter Bezeichnung anzugeben. Die anzuwendenden Abkürzungen
werden von dem Kaiserlichen Statistischen Amt mitgetheilt werden.
(2) Veränderungen im Stande der Anmeldestellen sind dem Kaiserlichen Statistischen Amt von
den Hauptämtern unverzüglich bekannt zu geben.
4. Prüfung der Manifestabschriften.
S. 36.
Die Anmeldestellen in Häfen des deutschen Zollgebiets haben die nach §. 23 der Ausführungs-
bestimmungen eingereichten Manifestabschriften mit den in Bezug auf die Ladung des Schiffes übergebenen
Anmelde= oder Interimsscheinen zu vergleichen und bei unvollständigen Anmeldungen die Ergänzung durch
den Schiffsführer oder in dessen Vertretung durch den Schiffsexpedienten oder nach eigenen Ermittelungen
herbeizuführen.
5. Einsendungstermin.
§. 37.
(1) Die für die Handelsstatistik wichtigeren Anmeldestellen, welche vom Kaiserlichen Statistischen
Amt als solche zu bezeichnen sind, senden die Verkehrsnachweisungen direkt an das Kaiserliche Statistische
Amt ein und zwar für die Zeit vom 1. bis 15. am 15., für die Zeit vom 16. bis zum Ablauf des
Monats am letzten Monatstage mit Schluß der Dienststunden. Waaren, die bis zum Schluß der Dienst-
stunden zwar angemeldet worden sind, in die Nachweisungen aber vor dem Einsendungstermin nicht mehr
haben aufgenommen werden können, sind in die mit dem nachfolgenden Termin einzusendenden Nach-
weisungen einzutragen. Die übrigen Anmeldestellen senden die Verkehrsnachweisungen an das vorgesetzte
Hauptamt und zwar für die Zeit vom 27. des Vormonats bis zum 13. des laufenden Monats am 13.
und für die Zeit vom 14. bis 26. des laufenden Monats am 26. mit Schluß der Dienststunden. Von
den Hauptämtern sind diese Nachweisungen den von ihnen selbst zu den oben angegebenen Terminen
einzusendenden beizuschließen. Jeder Einsendung ist ein Gesammtverzeichniß beizufügen.
(D Die Quartalsübersichten sind innerhalb der ersten drei Tage des auf den Quartalsschluß
folgenden Monats einzusenden.
(3) Fallen die bezeichneten Termine auf einen Sonn= oder Feiertag, so hat die Einsendung am
vorhergehenden Werktage zu erfolgen.
S. 38.
Bei den Kassen= und Geschäftsrevisionen sind die von den Zoll= und Steuerstellen geführten
Verkehrsnachweisungen und Vornotizen durch die revidirenden Beamten mit den Belägen probeweise zu
vergleichen und zu prüfen. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein Vermerk in der Verhandlung
zu machen.
III. Allgemeine Bestimmungen.
8. 39.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes oder gegen die Ausführungs-
bestimmungen kann, wenn die Untersuchung ergiebt, daß die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall
herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, nach der Bestimmung des Amtsvorstandes bezw. der
Zolldirektivbehörde innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse von einer Strafe abgesehen werden.
S. 40.
Die Anmeldescheine und die sonstigen besonderen Aufzeichnungen über die der Zollabfertigung nicht
unterworfenen Gegenstände sind von den Hauptämtern nach Anordnung der Zolldirektivbehörde zur Revision
einzusenden.
S. 41.
(1) Die Nacherhebung zu wenig und die Erstattung zu viel entrichteter statistischer Gebühr erfolgt
nach den wegen der Ausgleichung von Irrthümern bei der Erhebung der Zollgefälle erlassenen Vor-