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b) anderen inländischen Petroleumraffinerien, Petroleumdestilliranstalten und chemischen Fabriken
für dasjenige Mineralöl, welches zur Herstellung der erweislich in das Ausland ausgeführten
oder an zum zollfreien Bezuge berechtigte Gewerbsanstalten (Ziffer 2) abgesetzten leichten
Mineralöle verwendet worden ist;
e) den Palmkernöl-, Gummi- und Wachstuchfabriken sowie den Stückfärbereien seidener und halb—
seidener Gewebe für dasjenige leichte Mineralöl, welches sie zur Extraktion des Palmkernöls,
beziehungsweise zur Lösung des Kautschucks, der Lacke oder Farben, zur Verdünnung der
Grundirungsmassen oder zur Reinigung der gefärbten Stoffe verwenden;
d) den Fabriken von Gasruß und Druckerschwärze für das Mineralöl von mehr als 830 Dichtig-
keitsgraden, welches sie zur Erzeugung von Ruß oder Druckerschwärze verwenden.
Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ferner ermächtigt, die Begünstigung des zollfreien Bezuges
leichter Mineralöle aus inländischen Petroleumraffinerien, Petroleumdestilliranstalten und chemischen
Fübrinn welche sich im Besitze der in Ziffer 1 a und b bezeichneten Begünstigungen befinden, zu ge-
währen:
aà) den in Ziffer 1c bezeichneten Gewerbsanstalten zu den dort bezeichneten Zwecken,
b) anderen Gewerbsanstalten zu Lösungs= und Extraktionszwecken
un
c) Gewerbsanstalten aller Art zum Motorenbetrieb, sofern die bewegende Kraft des betreffenden
Motors unmittelbar dem Betriebe eines Gewerbes zu dienen hat. Die ausschließliche oder
theilweise Verwendung eines Motors zur Lichterzeugung ist von dieser Begünstigung aus-
genommen.
Diese Begünstigungen sind nur auf jederzeitigen Widerruf und unter der Bedingung zuzugestehen,
daß die Inhaber der Gewerbsanstalten den mit der Kontrole beauftragten Beamten die Einsicht der
Bücher und die Kontrole des Betriebes gestatten und über den Bezug, die Verarbeitung und den
Vertrieb beziehungsweise den Verbrauch des Mineralöls und der Produkte aus solchem so genau
Buch führen, daß mit Hülfe der betreffenden, gehörig zu belegenden Anschreibungen, welche den
revidirenden Beamten auf Erfordern vorgelegt werden müssen, die Ordnungsmäßigkeit des Betriebes
sofort geprüft werden kann.
Der Begriff der leichten Mineralöle im Sinne dieser Vorschriften bestimmt sich nach den bezüglichen
Vorschriften im Artikel „Petroleum“ des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif.
-· Die Dichtigkeitsgrade der Mineralöle und Mineralöldestillate sind mittelst geaichter Thermo-
aräometer festzustellen.
Die Gewährung der einzelnen Begünstigungen ist ferner an folgende Bedingungen zu knüpfen:
A. Für die in Ziffer 1 a bezeichneten gewerblichen Anstalten:
a) Dem Anstaltsinhaber wird für das zur Reinigung 2c. bezogene Mineralöl und die
daraus gewonnenen Produkte ein Privat= (Theilungs-) Lager unter amtlichem Mit-
verschluß bewilligt. Auf dasselbe finden die Vorschriften des Privatlagerregulativs An-
wendung, insoweit nicht im Folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind.
b) Der amtliche Verschluß erstreckt sich auf sämmtliche Lager= und Betriebsräume, dergestalt,
daß die gesammte Anstalt durch sichere Umschließungen von der Umgebung vollständig
abzuscheiden ist.
Im Falle des Bedürfnisses und sofern Bedenken gegen die Steuersicherheit nicht
bestehen, darf jedoch von der Voraussetzung der verschlußsicheren vollständigen Um-
schließung der gesammten Anstalt abgesehen und statt dessen die verschließbare Herrichtung
derjenigen Räume gefordert werden, in welchen die Fabrikation stattfindet und in welchen
die zur Verarbeitung bestimmten Mineralölvorräthe sowie die fertigen Fabrikate lagern.
J) Die zur Bewachung der Anstalt und zur Vornahme der zollamtlichen Abferligungen er-
forderlichen Räume hat der Anstaltsinhaber der Zollbehördek unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen und mit dem nöthigen Inventar auszustatten; nicht minder ist von ihm für
deren Reinigung, Heizung und Beleuchtung Sorge zu tragen. #
Insoweit sich zum Zwecke der Bewachung und zur Vornahme der zollamtlichen
Abfertigungen die Anstellung besonderer Beamten erforderlich macht, hat derselbe einen