Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Gegensignale, als „Verstanden“ werden von den Lootsenstationen nicht gemacht; nur wenn aus irgend 
einem Grunde Lootsen nicht an Bord geschickt werden können, werden von den Lootsenstationen: 
a) bei Tage der Wimpel D des Internationalen Signalbuchs unter der Reichsdienstflagge, 
b) bei Nacht 2 rothe Laternen untereinander 
gezeigt. 
Die Lootsenfahrzeuge bezeichnen, wenn es nöthig ist, ihre Lage durch Abbrennen von Fackelfeuer. 
S. 14. 
Lootspflichtige Schiffe, die 
a) aus der Untereider kommend, in den Kanal gehen, können ihren Kanallootsen schon bei dem 
Lvootsenhause zu Nübbel an Bord besinen jedoch sährt der Lootse bis zum Eintritt in das 
Kanalgebiet bei km 65 nur als Passagier mit; 
b) von Orten an der Kieler Föhrde aus in den Kanal gehen, können ihren Kanallootsen schon 
vor ihrer Abfahrt erhalten, wenn sie diesen Wunsch rechtzeitig unter genauer Angabe von 
Ort und Zeit der Abfahrt dem Hafenkapitän zu Holtenau mittheilen und entweder selbst 
den Lootsen von der Lootsenstation zu Holtenau abholen, oder sich verpflichten, die durch 
seine Beförderung an Bord entstehenden baaren Auslagen dem Lootsen zu erstatten; 
c) von einem am Kanal oder bei Rendsburg belegenen Schiffsliegeplatze aus ihre Fahrt durch 
den Kanal antreten wollen, haben die Gestellung des Kanallootsen unter genauer Angabe 
von Ort und Zeit der Abfahrt bei der nächstgelegenen Lootsenstation zu beantragen. Dem 
Lootsen ist gleich bei seiner Ankunft an Bord das vorgeschriebene Wegegeld (s. Anl. 2 Ab- 
schnitt 1 Nr. III) zu entrichten. Z 
Auf das gleiche Wegegeld haben diejenigen Lootsen Anspruch, die von einem Schiffe, 
das seine Fahrt an einem der unter c bezeichneten Plätze beendigt, dort abgesetzt werden. 
* Lootsen sind verpflichtet für die so empfangenen Beträge auf Verlangen Quittung 
zu leisten. 
S. 15. 
Der Lootse stellt seine Erfahrungen und seine Ortskenntnisse dem Schiffer zur Verfügung und ist 
für alle seine Anordnungen der Kanalverwaltung aber auch nur dieser verantwortlich. 
Der Schiffsführer ist für die richtige und pünktliche Ausführung der vom Lootsen ergangenen 
Anordnungen verantwortlich, auch ist er verpflichtet, jenen von etwa vorhandenen besonderen Manöorir= 
eigenschaften seines Schiffes rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, sowie ihm alle etwa weiter gewünschte Aus- 
kunft über die Eigenschaften seines Schiffes eingehend zu ertheilen. 
S. 16. 
Die mit der Führung oder Bewachung eines Schiffes betrauten Kanallootsen haben während 
ihres dienstlichen Aufenthalts an Bord Anspruch auf unentgeltliche Theilnahme an den regelmäßigen Mahl- 
zeiten des Schiffsführers, sowie im Bedarfsfalle auf angemessene reinliche Unterkunft an Bord. 
Alle den Kanal befahrenden Schiffe sind verpflichtet, Kanallootsen auf ihr Verlangen mitzunehmen 
und ihnen gegen eine vom Lootsen direkt zu zahlende Vergütung von 
15 Pf. für das Frühstück, 
40 = Mittagessen, 
25-= -Abwbendbrot 
die Theilnahme an den oben bezeichneten Mahlzeilen zu gestatten. 
Abschnitt I1I. 
Vorbereitung für die Kanalfahrt. 
S. 17. 
Jedes Schiff, welches den Kanal befahren will, hat das für die Kanalfahrt bestimmte Anmelde- 
formular nach dem vorgeschriebenen Muster (vgl. Anl. 2 Abschnitt II) in zweifacher Ausfertigung wahrheits- 
getreu ausgefüllt, sowie den Meßbrief und sonstige, für die Berechnung der Kanalabgaben maßgebende 
Schiffspapiere zur Abgabe an der Eintrittsmündung bereit zu halten. 
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