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die Länge des Anhangs — vom Heck des Schleppers bis zum Heck des letzten Fahrzeugs
gemessen — darf 100 m, seine Breite 20 m nicht überschreiten;
mehr wie zwei Fahrzeuge dürfen nicht neben einander geschleppt werden;
Schleppen längsseit ist nur mit besonderer Erlaubniß zulässig;
Beim Einfahren in die Kanalmündung ist auf Verlangen und nach Anordnung der Hafen-
behörde der Schleppzug zu theilen;
der Schleppdampfer muß so stark sein, daß er seinen Anhang mit einer Geschwindigkeit von
mindestens 7 km (über den Grund) in der Stunde bewegt, widrigenfalls die Kanalver-
wallung berechtigt ist, den Anhang zu theilen und nach Befinden den vom Schleppzuge
abgetrennten Theil durch Dampfer der Kanalverwaltung gegen die tarifmäßige Schlepp-
gebühr weiterzubringen, oder, wo dies nicht angängig, dem Schleppdampfer auf seine
Kosten einen genügend starken Dampfer zur Hülfe beizugeben;
7. Seeschiffe, d. h. mit seeschiffsmäßiger Takelage versehene Fahrzeuge, die einen Raumgehalt
von mehr wie 500 Registertons Brutto haben, müssen einen Schlepper für sich haben.
S. 60.
Bei Nacht, d. h. von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, sowie bei unsichtigem Wetter und
bei Sturm ist das Schleppen von Schiffsgefäßen durch den Kanal allgemein verboten. In Fahrt
befindliche Schleppzüge haben sich so einzurichten, daß sie vor Eintritt der Dunkelheit in einer Ausweiche
festmachen, beim unerwarteten Eintritt von schlechtem Wetter dürfen sie, wenn sie die nächste Ausweiche nicht
mehr erreichen können, an den Pollern am Kanalufer festmachen, haben dann jedoch besonders scharf Ausguck
nach vorn und nach hinten zu halten, und sich nähernde Schiffe durch Signal Anlage 1 Nr. 43 zu warnen.
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Bei allen geschleppten Fahrzeugen muß während der Fahrt das Steuerruder stets durch einen
seefahrtskundigen Erwachsenen besetzt sein und genau nach den Weisungen des Führers des Schlepp-
dampfers bezw. des Lootsen gelegt werden.
Abschnitt VIII.
Allgemeine polizeiliche Vorschriften.
8. 62.
Schiffe mit Sprengstoffen von mehr als 35 kg Gewicht müssen als Warnungszeichen eine von
weitem erkennbare, stets ausgespannt zu haltende schwarze Flagge mit einem weißen P führen; im
Uebrigen gelten für diese Schiffe die für den Verkehr mit explosiven und feuergefährlichen Gegenständen
ergangenen Bestimmungen.
Schiffe mit derartiger Ladung müssen völlig isolirt, also event. von einem besonderen Schlepp-
dampfer ohne jeden Aufenthalt durchgeführt werden.
Auf die Munition der Kriegsschiffe findet diese Vorschrift keine Anwendung.
F. 63.
Schiffe, welche Vieh aus solchen Ländern geladen haben, aus denen die Ein= und Durchfuhr für
die Provinz Schleswig-Holstein im übrigen verboten oder Einschränkungen unterworfen ist, dürfen unter
folgenden Bedingungen den Kaiser Wilhelm-Kanal passiren:
1. Thierische Abfallstoffe dürfen während der Fahrt durch den Kanal von den Schiffen nicht
entfernt, insbesondere nicht in das Kanalwasser geworfen werden.
2. Personen, welche mit der Wartung oder Verpflegung der auf dem Schiffe befindlichen
Thiere zu thun haben, oder sonst mit denselben in Berührung kommen, dürfen während
der Fahrt durch den Kanal das Land nicht betreten.
3. Zum Zweck der Kontrole der obigen Verbote hat ein Angestellter jedes mit Vieh beladene
Schiff während der Fahrt durch den Kanal zu begleiten, wofür eine Gebühr von 13 M.,
die mit den Kanalabgaben erhoben wird, zu erlegen ist.
· §.64. «
Einer gesundheitspolizeilichen Kontrole unterliegt jedes den Kanal befahrende Schiff, wenn es
a) im Abgangshafen oder während der Reise Fälle von Cholera, Pest oder (innerhalb der
Zeit vom 15. Mai bis 15. September) von Gelbfieber an Bord gehabt hat, oder
b) aus einem Hafen kommt, gegen dessen Herkünste die Ausübung jener Kontrole angeordnet
ist, und zwar in nachfolgender Weise: -
PLUTUS-ON
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