— 26 —
fassungen von 1849 an. Zunächst tritt eine Scheidung
nach Materien ein; dem Reiche sind genau bestimmte
Angelegenheiten überwiesen; diese Angelegenheiten sind
aufgezählt im Art. 4 der R.-V.; jedoch ist der Art. 4
nicht erschöpfend, *) es finden sich noch materielle Zuständigkeiten
des Reiches in Art. 3, 11, 18, 20, 45, 54,
68, 76 der R.-V. Dazukommen noch diejenigen Rechte,
die dem Gesamtstaate seiner Natur nach zustehen, die
weit über den Herrschaftsbereich der Gliedstaaten
hinausgehen müssen, z. B. die Organisation des Reiches,
Bundesrat, Reichstag u. s. w.
2. Verteilung der formellen Hoheitsrechte.
a. Auf dem Gebiete der materiellen Reichsangelegenheiten.
§ 12.
Uns interessirt hier nur die Verteilung der formellen
Hoheitsrechte zwischen dem Reiche und den
(Gliedstaaten.
Hier steht zunächst so viel fest, dass auf den Materien,
die dem Reiche seiner Natur nach, nicht kraft
einer ausdrücklichen Verfassungsbestimmung zustehen
— wie z. B. Organisation des Bundesrates —, alle
Regierungsrechte, Gesetzgebung und Vollziehung, der
Natur der Sache nach in die Zuständigkeit des Reiches
*) Dass Art. 4 die dem Reiche unterstellten Materien nicht
erschöpfend aufzählt, wurde im verfassungsberatenden Reichstage
von 1867 wohl erkannt; ein hierauf bezüglicher Antrag des Abgeordneten
Dr. Zachariä, den Eingang des Art. 4 folgendermassen
umzugestalten:
„Ausser den der Bundesgewalt in dieser Verfassung besonders
zugewiesenen Angelegenheiten unterliegen der Beaufsichtigung
des Bundes und der Gesetzgebung desselben die
nachstehenden Angelegenheiten“
wurde — wob} als überflüssig abgelehnt. Vgl. Sten. Ber. a. a. O,
I S. 315 f.