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2. Justiz-Wesen.
Vertretung
des Reichs-Marinefiskus bei der Pfändung des Diensteinkommens ꝛc. der Marineoffiziere rc.
und im Dienste der Marine stehenden Beamten.
Die in Gemäßheit des 8. 730 der Civilprozeßordnung ergangenen Beschlüsse der Gerichte wegen
Pfändung einer Geldforderung der Offiziere 2c. und Beamten sind zuzustellen:
a) dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts:
1. bei Pfändung des Diensteinkommens der Admirale; der zum Marine-Kabinet, zum Ober-
Kommando und zum Reichs-Marine-Amt versetzten bezw. kommandirten Offiziere 2c..) und der bei diesen
Behörden befindlichen Beamten; sowie der zu auswärtigen Botschaften und Gesandtschaften kommandirten
Seecoffiziere; und der Marine-Intendanten;
2. bei Pfändung der Pension bezw. des Wartegeldes und des sonstigen aus Marinefonds
fließenden Einkommens sämmtlicher mit Pension zur Disposition gestellter bezw. gänzlich verabschiedeter
Offiziere 2c. und Beamten; sowie des aus Marinefonds fließenden Einkommens (Wittwengeld, Waisengeld,
Unfallrenten und gesetzliche Beihülfen) der Hinterbliebenen von Militärpersonen und Beamten;
b) dem Kaiserlichen Gouvernement von Kiautsch ou:
bei Pfändung des Diensteinkommens der nach Kiantschou versetzten bezw. kommandirten Offiziere 2c.
und Beamten;
c4) der Kaiserlichen Werft derjenigen Station, welcher der Betreffende angehört:
(Kiel, Wilhelmshaven, Danzig)
bei Pfändung des Diensteinkommens der zu den Werften gehörigen Offiziere 2c. und Beamten;
d) der Kaiserlichen Inten dantur derjenigen Station, welcher der Betreffende angehört:
(Kiel, Wilhelmshaven)
bei Pfändung des Diensteinkommens aller übrigen (unter a b, und c nicht aufgeführten) Offiziere rc.
und Beamten;
e) der General-Direktion der Königlich preußischen Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt
in Berlin:
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und Beamten durch die Militär-
Wittwenkasse in Berlin zahlbaren Pensionen.
Die vorgedachten Stellen sind zur Vertretung des Reichs-Marinefiskus als Drittschuldner im
Sinne des Eingangs angezogenen §. 730 ff. der Civilprozeßordnung berufen.
Berlin, den 4. Dezember 1898.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
Tirpitz.
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7) Zu den Offizieren 2c. im Sinne dieser Verfügung gehören:
das Secoffizierkorps,
das Offizierkorps der Marine-Infanterie,
das Maschinen-Ingenieurkorps,
das Torpedo-Ingenieurkorps,
die Feuerwerks-, Zeug= und Torpeder-Offiziere,
das Sanitätsoffizierkorps,
die Deckoffiziere.