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Werke, die bis dahin nach Maßgabe jener Verträge zu behandeln waren, werden auf Grund des §. 2
der Verordnung vom 29. November 1897 (Neichsgesetzbl. S. 787), betreffend die Aus führung der am
9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, die nachfolgenden Bestimmungen über die Absten pelung
und Inventarisirung der daselbst bezeichneten Exemplare und Vorrichtungen erlassen.
8. 1.
Wer sich im Besitze von solchen Exemplaren von Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerken,
Abbildungen, Zeichnungen, musikalischen Kompositionen, Werken der bildenden Künste) befindet, welche am
16. Dezember 1897 schon hergestellt waren oder deren Herstellung an diesem Tage im Gange war, hat
die Exemplare, wenn er sie verkaufen oder verbreiten will, bis zum 31. März 1898 einschließlich der
Polizelbehörde seines Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen.
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre u. s. w., welche solche Exemplare besitzen, können sie
Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen
Vollmacht bedarf.
§. 2.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nach-
stehenden Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
F. 3.
Wer sich im Besitze von Vorrichtungen der im §. 1 Nr. 1 der Verordnung bezeichneten Art (wie
Formen, Platten, Steine, Stereotypen u. s. w.) befindet und dieselben noch ferner, und zwar längstens
bis zum 31. Dezember 1901, zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis
zum 31. März 1898 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen.
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe der gestempelten Vorrichtungen hergestellt sind, bedürfen
eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls abgestempelt werden.
Wer Ex mplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat sie bis zum 31. Dezember
1901 einschließlich der Polizeibehörde vorzulegen.
S. 4.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen
nach dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst, unter thunlichster
Schonung derselben, mit ihrem Dienststempel und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempel-
zeichens möglichst sicherstellt. ,
Sie stellt ferner, soweit ihr die mit jenen Vorrichtungen hergestellten Exemplare vorgelegt werden,
ein genaues Verzeichniß dieser Exemplare nach dem im 8. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt
demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
S. 5.
Ob die Herstellung der Exemplare und die Benutzung der Vorrichtungen erlaubt war, hat die
Polizeibehörde nicht zu prüsen; dagegen hat sie die Stempelung zu versagen, wenn sie ermittelt, daß die
im §. 1 bezeichneten Exemplare oder die im §F. 3 bezeichneten Vorrichtungen am 16. Dezember 1897 noch
nicht hergestellt waren, auch der Druck der Exemplare an diesem Tage noch nicht im Gange war, oder
daß die im §. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen hergestellt worden sind.
86.
Die Verzeichnisse werden binnen sechs Wochen nach ihrem Abschlusse von der Polizeibehörde an
die zuständige Centralbehörde im Geschäftsweg eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer
Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Excmplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht
vorgelegt worden sind, bedarf es nicht. ß
.7.
Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten
nicht erhoben.
Berlin, den 3. Februar 1898.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Nieberding.