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3Z. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
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Bekanntmauachung,
betreffend eine Abänderung in Anlage D des Wahlreglements vom 28. Mai 1870.
Vom 14. April 1898.
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Das im §. 36 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 275) bezeichnete,
als Anlage D des Reglements abgedruckte Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit
der bestehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§. 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 des Wahlreglements
ur Zeit zuständigen Behörden hat mit Rücksicht auf Aenderungen der preußischen Verwaltungs-Organisation
sorten unter Nummer I wie folgt zu lauten:
I. Königreich Preußen.
§. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste begiun)e:
der Minister des Innern.
S. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.)
–—-. C. (Abgrenzung der Wahlbezirke.)
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimmung des Wahllokals.)
1. in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien,
Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz:
auf dem Lande:
der Landrath,
in den Städten:
der Magistrat und wo kein kollegialischer Gemeinde-Vorstand vorhanden ist, der
Bürgermeister;
2. in der Provinz Hannover:
auf dem Lande und in denjenigen Städten, auf welche die Hannoversche revidirte
Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetz-Sammlung S. 141) nicht An-
wendung findet,
der Landrath,
in den übrigen Städten:
der Magistrat;
3. in Berlin:
der Magistrat;
4. in den Hohenzollernschen Landen:
der Oberamtmann.
8. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.)
8. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung 2c.)
#. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars):
die Regierungs-Präsidenten, für Berlin: der Oberpräsident.
(Greist ein Wahlkreis in zwei Regierungsbezirke ein, so bezeichnet der Minister des Innern
denjenigen Regierungs-Präsidenten, welcher nach den §§. 24, 34 und 35 zuständig ist.)