Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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3Z. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
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Bekanntmauachung, 
betreffend eine Abänderung in Anlage D des Wahlreglements vom 28. Mai 1870. 
Vom 14. April 1898. 
–—. [ ˙ — — — 
Das im §. 36 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 275) bezeichnete, 
als Anlage D des Reglements abgedruckte Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit 
der bestehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§. 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 des Wahlreglements 
ur Zeit zuständigen Behörden hat mit Rücksicht auf Aenderungen der preußischen Verwaltungs-Organisation 
sorten unter Nummer I wie folgt zu lauten: 
I. Königreich Preußen. 
§. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste begiun)e: 
der Minister des Innern. 
S. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.) 
–—-. C. (Abgrenzung der Wahlbezirke.) 
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimmung des Wahllokals.) 
1. in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, 
Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz: 
auf dem Lande: 
der Landrath, 
in den Städten: 
der Magistrat und wo kein kollegialischer Gemeinde-Vorstand vorhanden ist, der 
Bürgermeister; 
2. in der Provinz Hannover: 
auf dem Lande und in denjenigen Städten, auf welche die Hannoversche revidirte 
Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetz-Sammlung S. 141) nicht An- 
wendung findet, 
der Landrath, 
in den übrigen Städten: 
der Magistrat; 
3. in Berlin: 
der Magistrat; 
4. in den Hohenzollernschen Landen: 
der Oberamtmann. 
8. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.) 
8. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung 2c.) 
#. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars): 
die Regierungs-Präsidenten, für Berlin: der Oberpräsident. 
(Greist ein Wahlkreis in zwei Regierungsbezirke ein, so bezeichnet der Minister des Innern 
denjenigen Regierungs-Präsidenten, welcher nach den §§. 24, 34 und 35 zuständig ist.) 
 
	        
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