Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

)

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

I#ts  Stück  vom  Jahre  1860.

 

D

 

MÆ  1)  Allerhöchste  Verordnung,
die  Rinderpest  betreffend;

vom  16ten  Januar  1860.

W393,  Johann,  von  GOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen
220.  16.  20.

finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  von  §  8  8  der  Verfassungsurkunde  vom  4ten  September  1  831

zu  verordnen,  wie  folgt:

&  1.  Wenn  die  Rinderpest  (Löserdürre)  in  einem  an  das  Königreich  Sachsen  angrenzenden
  oder  durch  Eisenbahnen  damit  verbundenen  Lande  oder  im  Königreiche  selbst  ausbricht,  ist
Unser  Ministerium  des  Innern  ermächtigt,  schleunigst  alle  Maaßregeln  anzuordnen,  welche  geeignet
  sind,  die  Einschleppung  und  beziehendlich  die  Weiterverbreitung  der  Seuche  zu  hindern,
die  bereits  ausgebrochene  Seuche  aber  zu  unterdrücken.

Zu  Durchführung  dieser  Maaßregeln  kann  sich  das  Ministerium  des  Innern  sowohl  der
gewöhnlichen  Verwaltungsbehörden  bedienen,  als  nach  Befinden  besondere  Commissare  mit
Vollmacht  versehen.

Die  Ermächtigung  erstreckt  sich  bis  auf  Tödtung  des  Hornviehbestandes  und  Vernichtung
der  giftfangenden  Sachen  in  dem  erforderlichen  Umfange.

&  2.  Die  allgemeinen  Anordnungen  des  Ministeriums  des  Innern  werden  in  der  Leipziger
  Zeitung  veröffentlicht,  gelten  dadurch  für  publicirt  und  treten  sofort  in  Wirksamkeit.

Locale  Anordnungen  der  Unterbehörden  und  bestellten  Commissare  werden  den  Betheiligten
mündlich  oder  sonst  in  geeigneter  Weise  eröffnet.

8  3.  Wer  den  nach  88  1  und  2  getroffenen  allgemeinen  oder  besonderen  Anordnungen
zuwiderhandelt,  oder  einer  solchen  Zuwiderhandlung  Beihülfe  oder  Vorschub  leistet,  verfällt  in
Gefängnißstrafe  bis  zu  achtzehn  Monaten  und  ist  zum  Ersatze  allen  Schadens  verpflichtet,
  welcher  durch  die  ihm  zur  Last  fallende  Weiterverbreitung  der  Seuche  entstanden  ist.

&  4.  Auch  ohne  vorher  ergangene  besondere  Anordnung  nach  §  1  sind  die  §  3  angedrohten
  Strafen  verwirkt,  und  zwar
1560.  1