Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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&11.  Das  Amt  des  Schätzers  ist  ein  Ehrenamt  und  darf  ohne  erhebliche  Grün  de  nich
abgelehnt  werden.

12.  Nach  Ausbruch  der  Rinderpest  an  einem  Orte  darf  keine  Schätzung  mehr  vorgenommen
  werden.  Der  Werth  des  zu  entschädigenden  Viehes  ist  dann  nach  dem  Erlöschen
der  Seuche  bestmöglichst  zu  ermitteln.

13.  Die  Polizeibehörden  und  deren  Organe,  welche  sich  bei  Durchführung  der  vorstehenden
  und  der  nach  §#  1  erlassenen  Anordnungen  nachlässig  erweisen,  haben  sich  der  strengsten

  disciplinellen  Ahndung  zu  versehen.
#14.  Das  Mandat  vom  1  3ten  Mai  1780  und  die  Verordnung  der  vormaligen

Landesregierung  vom  5ten  December  1829  werden  hiermit  —  ersteres,  soweit  es  die  Rinderpest

  betrifft  —  aufgehoben.
Dresden,  den  1  Gten  Januar  1860.

Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
Bernhard  von  Rabenhorst.
S  Dr.  Johann  Heinrich  August  von  Behr.
Johann  Paul  von  Falkenstein.
Richard  Freiherr  von  Friesen.

2)  Deecret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Wechselburg;
vom  15ten  December  1859.

 

Des  Ministerium  des  Innern  hat  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium  den  Statuten
  des  Creditvereins  zu  Wechselburg,  sowie  den  Beilagen  V  und  VI  derselben  die  gebetene
Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Bestimmungen  dieser  Statuten  allenthalben
genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  1  5ten  December  1859.

6n.  Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.  Demuth.