Full text : Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

5.  Die  gesetzliche  Vormundschaft  wird  in  der  Regel  bis
zur  Volljährigkeit  fortgeführt.  Der  Pflegamtsvorstand
kann  jedoch  jederzeit  beim  Amtsgerichte  beantragen,  daß
für  einen  an  sich  von  ihm  zu  bevormundenden  oder  von
ihm  bisher  bevormundeten  Minderjährigen  ein  anderer
Vormund  an  seiner  Statt  bestellt  werde.

6.  Endigt  eine  gesetzliche  Vormundschaft,  ohne  daß  der
Grund  der  vormundschaftlichen  Fürsorge  wegfälle,  so
hat  der  gesetzliche  Vormund  dem  Vormundschaftsgerichte
dies  so  zeitig  anzuzeigen,  daß  vor  der  Beendigung  mit
der  Bestellung  eines  Vormundes  verfahren  werden  kann.

7.  Soweit  der  Pflegamtsvorstand  als  gesetzlicher  Vormund
auf  Grund  von  §  832  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in
Anspruch  genommen  wird,  ist  die  Stadtgemeinde  verpflichtet,
  ihn  zu  vertreten.

Diese  Verpflichtung  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Oflegamtsvorstand
  vorsählich  oder  fahrlässig  die  ihm  als  gesetzlichem
  Bormund  obliegende  Aufsichtspflicht  verletzt  hat.

Leipzig,  am  30.  Dezember  1914.

Der  Nat  der  Stadt  Leipzig.
Dr.  Dittrich.
Dr.  Müller.

II.  Waisenpflege.

Diestädtische  Waisenpflege  versorge  die  sogenannten  Waisenkinder,
  d.  h.  diejenigen  ehelichen  und  unehelichen  Kinder,  deren
Unterhalt  aus  öffentlichen  Mitteln  bestritten  wird,  gleichviel  ob
ie  Eltern  noch  leben  oder  nicht.

Zur  vorläufigen  Unterbringung  der  Waisenkinder  dienen
das  städtische  Waisenhaus  und  für  Kinder  unter  2  Jahren  das
inderheim  L.-Connewig.
Zur  dauernden  Anterbringung  kommen  die  Kinder  entweder
zn  die  unten  genannten  Anstalten  oder  vornehmlich  in  Familien,
und  zwar  zum  Teil  in  der  Stadt  Leipzig  selbst  in  besonders
ausgewählte  und  fortlaufend  beaufsichtigte  flegestellen,  zum
enderen  Teil  in  die  über  den  nordwestlichen  Teil  des  Königreichs
  Sachsen  verteilten  18  Waisenkolonien.  Diese  Kolonien

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