Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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achmeisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche im Ressort der Königlich württembergischen 
Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren') und von 
Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Ver- 
setzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinter- 
bliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung 
vom 1. Mai 1898 ab berufen sind, den Reichs-Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne 
der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
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Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
A. Betreffs der aktibven Offiziere und 
Beamten: 
I.,Den Regiments-Kommandeuren, den Kom- bei Pfändung des Diensteinkommens der Beipfändung des Dienst- 
mandeuren der selbstständigen (nicht regi- ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden einkommens der bei 
mentirten) Bataillone, den Kommandeuren Offiziere und Beamten, einschließlich der dem Pionier-Bataillon 
der Landwehrbezirke und dem Vorstande des Sanitätsoffiziere des Pionier-BataillonsNr. 13 befindlichen Offi- 
Bekleidungsamts Nr. 13, sodann der aggregirten Offiziere,iere hat die Zustellung 
dagegen mit Ausschluß der Offiziere bei an die Militär-Inten- 
dem Pionier-Bataillon Nr. 18 und derdantur des Armee-Korps 
à la suite der Truppentheile stehenden (. A. II.) und in Be- 
Offiziere. treff der à la suite der 
Truppentheile stehenden 
Offiziere, soweit die- 
selben nicht unter A. II. 
gehören, an das Kriegs- 
ministerium (s. A. W.) 
zu erfolgen. 
II.Der Militär-Intendantur des Armee-Korps bei Pfändung des Diensteinkommens 
1. der Negiments-Kommandeure, der Kom- 
mandeure der selbstständigen (nicht re- 
gimentirten) Bataillone und des Vor- 
standes des Bekleidungsamts; 
2. der Offiziere bei dem Pionier-Bataillon 
Nr. 13; 
8./ der Auditeure; 
4. des Korps-Generalarztes und des Ober- Zu Ziffer 4—6. 
arztes oder Assistenzarztes bei dem Bezüglich des Garnison- 
Sanitätsamte, der Generalärzte, derarztes, der Garnison- 
Garnisonärzte, sowie des Korps-Stabs-pfarrer und Garnison- 
apothekers: küster, sowie des Platz- 
5. der Garnisonpfarrer und Garnisonküstermajors der Festung 
in Absicht auf ihre Bezüge aus Militär--Ulm linken Ufers hat 
fonds; die Zustellung an die 
6. der Platzmajore; Militär = Intendantur 
des XIV. Armee-Korps 
in Karlsruhe zu erfolgen. 
  
7. des Korps-RoßHarztes beim General- 
kommando; 
8. der Militär = Intendanturbeamten mit Wegen des Militär-In- 
Ausnahme des Militär-Intendanten; tendanten siehe A. IV. 
9. der Beamten der Proviantämter; 
10.der Beamten der Garnisonverwaltungen; 
11.der Beamten des Garnisonbauwesens; 
12. der Beamten der Garnisonlazarethe. 
  
  
  
  
  
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch 
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) inbegriffen.
	        
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