Stellv. Generalkommando
X. Armeekorps. Hannover, den 8. Mai 1915.
Abt. II. B. Nr. 461 mob.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des preußischen Gesetzes
über den Belagerungszustand bestimme ich im Interesse der
öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des X. Armeekorps:
I. Den Besitzern von Gasthöfen wird verboten, in ihren
Betrieben Postsendungen an Personen auszuhändigen, die
nicht im Gasthofe abgestiegen und nicht als solche polizeilich
gemeldet sind.
II. Die vorschriftswidrige Aushändigung im Gasthofe
durch den Gasthofleiter und seine Angestellten wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Der Gasthofleiter
wird für die Verfolgung der Vorschrift strafrechtlich verantwortlich
gemacht.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Der stellv. kommandierennde General X, Armeekorps.
gez. v. Linde-Suden, General der Infanterie.