Metadata : Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv.  Generalkommando
X.  Armeekorps.  Hannover,  den  8.  Mai  1915.
Abt.  II.  B.  Nr.  461  mob.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  preußischen  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  bestimme  ich  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bezirk  des  X.  Armeekorps:

I.  Den  Besitzern  von  Gasthöfen  wird  verboten,  in  ihren
Betrieben  Postsendungen  an  Personen  auszuhändigen,  die
nicht  im  Gasthofe  abgestiegen  und  nicht  als  solche  polizeilich
gemeldet  sind.

II.  Die  vorschriftswidrige  Aushändigung  im  Gasthofe
durch  den  Gasthofleiter  und  seine  Angestellten  wird  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Der  Gasthofleiter
wird  für  die  Verfolgung  der  Vorschrift  strafrechtlich  verantwortlich
  gemacht.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Der  stellv.  kommandierennde  General  X,  Armeekorps.
gez.  v.  Linde-Suden,  General  der  Infanterie.