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Zormular E.
Deutsches Reich.
Reichswappen.
Zeugniß
über die Befähigung
zum
Schiffer auf kleiner Fayhrt.
Dem (Seemann N. N.) [Vor= und Zunamen], geboren . .. den en 18.
wohnhaftn , welcher die vorschriftsmäßige Fahrzeit zur See zurückgelegt und die Prüfung
zum Schiffer auf kleiner Fanrnrt bestanden hat, wird hierdurch auf Grund der Bekannt-
machungen vom 6. August 1887, 10. Februar 1899 und 4. März 1899 (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 395,
1899 S. 129 und 134) die Befugniß beigelegt,
1. deutsche Kauffahrteischisfe von weniger als 400 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt,
2. Schleppdampfschiffe jeder Größe, welche nicht dem Güter= oder Reiseverkehr dienen,
3. Fahrzeuge jeder Größe, welche nach ihrer Bauart und Ausrüstung zu selbständiger Seefahrt
nicht bestimmt sind, sofern sie in der Schleppfahrt verwendet werden und nicht zur Beförderung
von Reisenden dienen, und
4. Fischereidampfschiffe jeder Größe,
in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Breite und im Englischen Kanale zu führen.
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.)