430 UI. Buch. A. Rechtssubjekte.
2. Vertretung (Stellvertretung).
a) Wesen.
8 189.
I. Die Vertretung ist eine vollständige Personifikation im
rechtlichen Sinn, nicht in der Art natürlich, daß durch den
Vertreter der Vertretene (den wir künftig auch Geschäftsherrn
nennen) selbst handelt: dies anzunehmen wäre ebenso ein Irrgang,
wie wenn man annähme, daß bei der Darstellung des Hamlet-Geistes
durch den Schauspieler nicht der Schauspieler, sondern
der Geist selber erschiene. Wohl aber soll bei der künstlerischen
Darstellung das Handeln des Schauspielers im Zuschauer und
Hörer die ästhetische Wirkung hervorrufen, als ob (allerdings
in einer höheren Weltsphäre) der Dargestellte selbst erschiene
und handelte;!) und so ist es bei der Stellvertretung juristisch:
der Stellvertreter handelt, es soll aber eine rechtliche Wirkung
eintreten, ähnlich der, wie wenn der Vertretene selbst handelt;
oder mit anderen Worten, das Handeln des Vertreters soll
in die Rechtssphäre des Geschäftsherrn einwirken, und zwar
unmittelbar und ohne Durchgang durch die Person des Stellvertreters;
weshalb auch, wenn das Geschäft wegen Hindernisses
in der Person des Geschäftsherrn nicht vor sich gehen kann,
es überhaupt nicht stattfindet und nicht etwa an der Person
des Vertreters haften bleibt. Würde das Geschäft durch die
Person des Vertreters hindurchgehen, so kämen die Rechte
nicht unmittelbar und unverkümmert, sondern in einer durch
die Rechtssphäre des Vertreters beeinflußten Weise in die
Rechtssphäre des Vertretenen hinüber, und das widerspräche
dem Zweck des Instituts. Eine derartige Konstruktion war
nur erträglich zu einer Zeit, als man den wahren Vertretungsgedanken
noch nicht erfaßt hatte.
II. Die Vertretung findet sich nur bei Rechtshandlungen
und Rechtsgeschäften, nicht bei unerlaubten Handlungen, nicht
bei neutraler Tätigkeit.
1) Den Seelenvorgang der Personifikation, von welchem die Stellvertretung
ein Anwendungsfall ist, habe ich Enzyklop. I, S. 597 entwickelt.
Im übrigen besitzen wir über Vollmacht eine im ganzen vortreffliche
Darstellung von Hupka, die Vollmacht (1900); kritisch von Bedeutung
ist Schloßmann, Lehre von der Stellvertretung, I. IH. Teil.