Full text : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

430  UI.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

2.  Vertretung  (Stellvertretung).
a)  Wesen.
8  189.

I.  Die  Vertretung  ist  eine  vollständige  Personifikation  im
rechtlichen  Sinn,  nicht  in  der  Art  natürlich,  daß  durch  den
Vertreter  der  Vertretene  (den  wir  künftig  auch  Geschäftsherrn
nennen)  selbst  handelt:  dies  anzunehmen  wäre  ebenso  ein  Irrgang,
wie  wenn  man  annähme,  daß  bei  der  Darstellung  des  Hamlet-Geistes
  durch  den  Schauspieler  nicht  der  Schauspieler,  sondern
der  Geist  selber  erschiene.  Wohl  aber  soll  bei  der  künstlerischen
Darstellung  das  Handeln  des  Schauspielers  im  Zuschauer  und
Hörer  die  ästhetische  Wirkung  hervorrufen,  als  ob  (allerdings
in  einer  höheren  Weltsphäre)  der  Dargestellte  selbst  erschiene
und  handelte;!)  und  so  ist  es  bei  der  Stellvertretung  juristisch:
der  Stellvertreter  handelt,  es  soll  aber  eine  rechtliche  Wirkung
eintreten,  ähnlich  der,  wie  wenn  der  Vertretene  selbst  handelt;
oder  mit  anderen  Worten,  das  Handeln  des  Vertreters  soll
in  die  Rechtssphäre  des  Geschäftsherrn  einwirken,  und  zwar
unmittelbar  und  ohne  Durchgang  durch  die  Person  des  Stellvertreters;
  weshalb  auch,  wenn  das  Geschäft  wegen  Hindernisses
in  der  Person  des  Geschäftsherrn  nicht  vor  sich  gehen  kann,
es  überhaupt  nicht  stattfindet  und  nicht  etwa  an  der  Person
des  Vertreters  haften  bleibt.  Würde  das  Geschäft  durch  die
Person  des  Vertreters  hindurchgehen,  so  kämen  die  Rechte
nicht  unmittelbar  und  unverkümmert,  sondern  in  einer  durch
die  Rechtssphäre  des  Vertreters  beeinflußten  Weise  in  die
Rechtssphäre  des  Vertretenen  hinüber,  und  das  widerspräche
dem  Zweck  des  Instituts.  Eine  derartige  Konstruktion  war
nur  erträglich  zu  einer  Zeit,  als  man  den  wahren  Vertretungsgedanken
  noch  nicht  erfaßt  hatte.

II.  Die  Vertretung  findet  sich  nur  bei  Rechtshandlungen
und  Rechtsgeschäften,  nicht  bei  unerlaubten  Handlungen,  nicht
bei  neutraler  Tätigkeit.

1)  Den  Seelenvorgang  der  Personifikation,  von  welchem  die  Stellvertretung
  ein  Anwendungsfall  ist,  habe  ich  Enzyklop.  I,  S.  597  entwickelt.
Im  übrigen  besitzen  wir  über  Vollmacht  eine  im  ganzen  vortreffliche
Darstellung  von  Hupka,  die  Vollmacht  (1900);  kritisch  von  Bedeutung
ist  Schloßmann,  Lehre  von  der  Stellvertretung,  I.  IH.  Teil.