Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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2. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. Oktober d. J. beschlossen: 
Rohe Strohbänder dürfen zur Veredelung durch Waschen, Bleichen und Färben mit der 
Maßgabe zugelassen werden, daß die Verzollung der im Inlande verbleibenden Waare nach 
ihrem Gewicht im veredelten Zustand und ohne Rücksicht auf ihre Herkunft aus einem nicht 
meistbegünstigten Lande zum vertragsmäßigen Satze der Tarifnummer 35 b erfolgt. 
n Anordnung der erforderlichen Kontrolvorschriften bleibt den Zolldirektivbehörden 
überlassen. 
Berlin, den 28. Oktober 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 1899 beschlossen, daß 
„die Zolldirektivbehörden ermächtigt werden, für zerbrochene oder abgenutzte Metallgegenstände, 
welche aus dem Auslande zur Reparatur eingeführt und vormerkweise behandelt, demnächst 
aber als zur Reparatur nicht mehr geeignet befunden worden sind, auf Antrag bei nach- 
gewiesener Identität die Zollbehandlung als Bruchmetall zu genehmigen, sofern die Gegen- 
stände unter amtlicher Ueberwachung zertrümmert oder eingeschmolzen werden und kein Grund 
zu der Annahme besteht, daß sie nach der Eingangsabfertigung erst im Inlande zur Reparatur 
untauglich geworden sind.“ 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 1899 beschlossen: 
die obersten Landesfinanzbehörden in Erweilerung der ihnen durch den Bundesrathsbeschluß 
vom 24. Oktober 1895 — Central-Blatt 1895 Seite 376 — beigelegten Befugniß zu ermäch- 
tigen, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und der erforderlichen besonderen Kontrolmaßregeln 
Gewerbetreibenden, welche in gollsicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher 
Ueberwachung Bienenwachs= und Japanwachs-Präparate für den Export herstellen, bei der 
Ausfuhr der Fabrikate den Erlaß des Zolles für das nachweislich verwendete Bienenwachs 
und Japanwachs zu gewähren. 
3. Eisenbahn = Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Verwendung der bisherigen Frachtbrief-Formulare. 
  
Mit Ermächtigung des Bundesraths bestimmt das Reichs-Eisenbahn Amt, daß die in den 
Anlagen C und D der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 15. November 1892 
vorgeschriebenen Frachtbrief-Formulare auch nach Einführung der neuen Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 
26. Oktober 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 557 f.) noch bis zum 31. Dezember 1900 einschließlich verwendet 
werden dürfen. 
Berlin, den 1. November 1899. 
Der Präsident des Reichs-Eisenbahn-Amtes: 
Schulz.
	        
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