Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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dig  machen,  so  muß  der  Versicherer  binnen  vier  Wochen  nach  der  Ausführung
der  Provinzialdirektion  davon  Anzeige  machen.  Die  Beitragspflichtigkeit  ändert
sich  alsdann  mit  dem  1.  Januar  des  nächsten  Jahres.

F.  38.

Ist  eine  Veränderung,  welche  eine  Perseeung  in  eine  niedrigere  Klasse
herbeiführt,  nicht  innerhalb  der  vorschriftsmaßigen  Zeil  angezeigt  worden,  so  muß,
sobald  sie  zur  Kenntniß  der  Provinzialdirektion  gelangt,  und  zwischen  den  Beträgen,
  welche  entrichtet  sind  und  denen,  welche  zu  entrichten  gewesen  wären,
eine  Differenz  stattfindet,  die  letztere  von  dem  Zeitpunkt  an  nachgezahlt  werden,
mit  welchem  die  Erhebung  der  höheren  Beiträge  bei  rechtzeitig  erfolgter  Anzeige
begonnen  haben  würde.  Außerdem  aber  verfällt  der  Saumige  in  eine  von  der
Provinzialdirektion  abzumessende  Konventionalstrafe  von  1  bis  10  Thaler.

g.  39.

Ist  eine  Verdnderung,  welche  eine  Ermäßigung  der  Versicherungssumme
abtbig  macht,  nicht  zur  ehorigen  Zeit  angezeigt  worden,  so  findet  kein  Erlaß
oder  ackersiatzung  des  Mehrbetrages  der  bis  zur  Berichtigung  des  Katasiers
nach  Maaßgabe  der  bisherigen  Wersicherungssumme  auszuschreibenden  Beitraͤge
  statt.

Insofern  dagegen  ein  Gebaͤude,  bei  welchem  eine  solche  Veraͤnderung
eingetreten  ist,  abbrennt,  oder  durch  Feuer  beschädigt  wird,  darf  ohne  Unterschied,
ob  die  Anzeige  zur  Zeit  des  Brandes  schon  gemacht  war  oder  nicht,  niemals
eine  höhere  Enischtkigung  gewährt  werden,  als  nach  Maaßgabe  der  nach  der
Veränderung  noch  zulässigen  Bersicherungssumme  in  Anspruch  genommen  werden
  kann.  .40

Der  Sozietät  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  spezielle  sowohl,  als  allgemeine
Revisionen  der  Versicherungen  vorzunehmen.

g.  41.

Die  Sozietaͤt  verguͤtet  jeden  Schaden,  der  einem  bei  ihr  versicherten  Gebaͤude
  durch  einen  wirklichen  Brand  oder  die  zu  dessen  böschung  oder  gegen
dessen  weitere  Verbreitung  auf  Anordnung  der  die  Loschanstalten  leitenden  Behörden
  oder  Personen  angewendeten  Mittel  zugefügt  wird.

g.  42.
Wenn  ein  Blitzschlag  nicht  zündet,  sonderm  nur  zertrümmert  oder  beschadigt,

  so  wird  der  einem  versicherten  Gebäude  dadurch  erwachsene  Schaden  ebenfalls
  vergütet.

Auch  die  durch  einen  Krieg  veranlaßten  Feuerschäden  werden  reglementsmaͤßig
  verguͤtet.
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