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6. Im Allgemeinen ist ein Ueberholen nur dort gestattet, wo ein die gefahrlose
Ausführung des Manövers gewährleistender freier Blick nach vorn vor-
handen ist und etwaige Gegensegler noch so weit entfernt sind, daß der Ueber-
holende sicher ist, bis zum Begegnen mit jenen sein Manöver vollständig
beendet und den im §F. 99 vorgeschriebenen Abstand von dem überholten Schiff
erreicht zu haben. In den 1000 m Kurven darf eine Ueberholung über-
haupt nicht stattfin den.
g. 3 %
Ein im Kanal festsitzendes Schiff darf von einem anderen nur passirt werden,
nachdem auf das diese Absicht des letzteren zu erkennen gebende Signal mit der Dampf-
pfeise von jenem die Erlaubniß dazu durch drei Töne mit der Dampfpfeife (lang-kurz=
lang) ertheilt worden ist. Antwortet das festsitzende Schiff mit fünf kurzen Tönen, so darf
es nicht passirt werden. Hat es aber die Erlaubniß zum Passiren ertheilt, so ist es ver-
pflichtet, für die Dauer des Vorbeifahrens des anderen Schiffes alle Manöver einzu-
stellen, die das Vorbeikommen erschweren könnten.
. 37.
Außer den in den 85§. 37, 32, 33, 36, # und 48 vorgeschriebenen Signalen mit der Dampf-
pfeife sind solche zu geben:
1. bei Nebel und unsichtigem Wetter in Zwischenräumen von je einer Minute;
2. bei Annäherung an festliegende Schiffe, Boote, Bagger, Baggerprähme, an die durch Signal
bezeichneten Stellen (§. 26 Nr. 5) und Fähren, und zwar hier bei den durch weißen An-
strich kenntlich gemachten Stangen der elektrischen Lichtleilung?):
3. beim Eintritt in jede einzelne der zwischen km 27 und 31, sowie zwischen km 72
und Fvorhandenen Kurven:
und zwar geben in den Fällen zu 1—3 westwärts steuernde Schiffe einen,
oslwärts steuernde zwei schnell hintereinander folgende lange Töne.
8. 38.
Beim Insichtkommen von entgegenfahrenden Schiffen, beim Eintritlt in die Weichen, vor den
Drehbrücken und der Pontonbrücke, sowie beim Einlaufen in die Binnenhäfen sind Bug- und
Heckanker zu besetzen und zum sofortigen Fallen klar zu halten.
S. 39.
Die Entfernung vom Vordermann darf bei fahrenden Schiffen nicht weniger als etwa 1000 Meter
betragen.
Verengungen des Fahrwassers durch Baggerarbeiten oder aus anderen Ursachen haben die west-
wärts steuernden Schiffe und Schleppzüge in der Regel zuerst zu passiren. Glaubt jedoch ein ostwärts
steuerndes Schiff, welches starken Wind und Strom von hinten hat, an solchen Stellen einem entgegen-
kommenden Schiffe oder Schleppzuge, dem es unter den obwaltenden Umständen ein Leichtes ist, aus-
zuweichen, bezw. zu stoppen, ohne eigene Gefährdung nicht ausweichen zu können, so hat es, um dies
anzuzeigen, das Warnungssignal Nr. 54 mit der Dampfpfeise oder Sirene zu geben, worauf das entgegen-
kommende Schiff oder der Schleppzug mit 3 kurzen Tönen antwortel, stoppt bezw. ausweicht und das ost-
wärts steuernde Schiff zuerst passiren läßt.
Abschnitt V.
Allgemeine Verbote.
S. 41.
Verboten ist: ·
1. das Ankern im Fahrwasser des Kanals mit Ausnahme unvermeidlicher Fälle auf An-
ordnung des Lootsen;
5) Für die Fähre bei Kudensee (km 6.3) baben oüwärts sahrende Schiffe das Signal erst dann
abzugeben, wenn die Kommandobrücke die Pfeiler der Eisenbahnbrücke bei Talerpfahl passirt.
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