Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Ablchnitt U. 
Erhebung der Abgaben, Schlepplöhne und Lootsengelder. 
8. 1. 
Allgemeines. 
1. Die Zahlung aller Abgaben hat in der Regel bei den Eintrittsämtern:) auf Grund des 
durch einen deutschen oder in Deutschland anerkannten fremden Meßbrief nachgewiesenen Netto-Raum- 
gehalts und der in zwei Ausfertigungen vorzulegenden Anmeldezettel,““) welche gleichzeitig als Ouittung 
dienen, zu erfolgen. Dabei ist derjenige Meßbrief maßgebend, der bei der Anmeldung zum 
Nachweise des Raumgehalts vorgelegt und vom Nebenzollamt als gültig anerkannt worden 
ist. Von diesen Anmeldezelteln bleibt der eine bei der Hebestelle, der andere dient dem Schiffsführer als 
Ausweis während der Kanalfahrt. Beim Verlassen des Kanals hat der Schiffsführer den zweiten An- 
meldezettel nach Abtrennung der Quittung entweder an den Kanallootsen bezw. den Führer des Schlepp- 
dampfers oder an den Schleusenmeister bezw. dessen Vertreter abzugeben. 
2. Die Einfahrt in den Kanal bezw. die Ausfahrt aus demselben wird nicht eher gestattet, als 
bis der Schiffsführer durch Vorzeigung der abgestempelten Quittung den Nachweis geliefert hat, daß die 
Abgaben bezahlt sind. 
Schiffe, die keinen Lootsen haben, oder die keinem Schleppzuge angehören, haben die Quittung 
dem diensthabenden Schleusenmeister vorzuzeigen. 
Schiffe, die von einem Orte außerhalb des Kanals nach einem an diesem belegenen Orte 
fahren, um auf demselben Wege zurückzukehren, haben beim Eintritt in den Kanal sofort die Abgaben für 
beide Fahrten zu entrichten. 
4. Die auf Passirschein (F. 2 B 2) abgefertigten Schiffe haben die Abgaben spätestens innerhalb 
acht Tagen nach Ausstellung des Scheins bei der in diesem angegebenen Hebestelle zu entrichten. 
8. 2. 
Aumeldeformulare. X) 
A. Durchgangsverkehr. 
Für die Strecke Holtenau-Brunsbüttel und umgekehrt 
sind die weißen Anmeldeformulare nach Muster A zu benutzen. 
B. Theilstrecken verkehr. 
1. Für Fahrken von außen nach einem Orte am Kanal und in umgekehrter Richtung 
sind Amelkeiormulere nach Muster B mit rothem Slreifen zu benutzen. (Vergl. auch §. 1, 3.) 
2. Bei Fahrten zwischen 2 am Kanal gelegenen Orten 
sind bei den Weichenwärtern, Fährwärtern oder Kanalmeistern Passirscheine nach Muster C mit 
gelbem Streifen zu lösen. ) 
3. Für den Verkehr auf der Strecke von Brunsbüttel bis km 23 und umgekehrt 
sind Anmeldeformulare nach Muster D mit grünem Streifen zu benutzen. 
8. 3. 
Kontrole der in den Aumeldeformularen gemachten Angaben. 
Die Beamten der Kanalverwallung sind jederzeit berechtigt, sich von der Richtigkeit der von dem 
Schiffsführer gemachten Angaben in geeigneter Weise zu überzeugen. Die Schiffsführer sind verpflichtet, 
die Beamten nach Kräften zu unterstützen. 
4) Nebenzollämter zu Brunsbüttel und Hollenau. 
*#) Die Formulare zu den Anmeldungen werden dem Schiffsführer von den Kanalloolsen oder dem Hebeamt 
in einzelnen Esemolaren unentgeltlich verabfolgt. Größere Mengen kaseldenormulann werden gegen Erstattung der Druck- 
kosten — 17 .K. für 100 Stück — von den Hebeämtern oder dem Kanalamte verabfo 
"““) Die Muster dieser Vormullar und der Fahrscheinhete (5. 5) sind wit zi abgedruckt. 
+) Lootsenpflichtige Schifse, welche ihren Lootsen schon bei Nübbel oder in der Rendsburger 
Schleuse an Bord nehmen, können ihre Passirscheine von diesem erhalten.
	        
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