Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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V Reisende, die von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für diesen bereits ein- 
geschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. **-nd *êr1 
HrI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Beiwagenslationen belegenen Orte benutzen 
wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächsten 
Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Pläze in dem Beiwagen einnehmen. 
VII Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haliestellen auf- 
genommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser 
bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VIII Ueber Meinungsverschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Plätze 
entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden bei dessen Entscheidung nicht beruhigen, 
der Vorsteher der Postanstalt. Dieser Entscheidung haben sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, 
zu unterwerfen. 
8. 58. 
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als die 
einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. 8§. 1, 2, 5 und 6). 
Il Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum untergebracht 
werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aussicht bei sich führen. · 
Ill Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die Uebergabe an 
Postschaffner und Postillone ist an Orten, an denen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reise- 
gepäck muß, wenn ein bestimmter Werth angegeben wird, den für Packete mit Werthangabe gegebenen 
Bestimmungen entsprechend verpackt, verschlossen und bezeichnet sein (685. 15 und 16); die Bezeichnung muß, 
außer dem Wortke „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung 
erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeich- 
nung nicht. 
8 9 Das Reisegepäck, soweit es nicht in den Personenraum mitgenommen werden darf (II), muß 
späteslens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des Fahrscheins bei der Postanstalt 
eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des 
Gepäcks uur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht 
verzögert wird. Wenn Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post 
unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den 
Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
V 1 Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein. Die Auslieferung des 
Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäcklscheins. 
§. 59. 
Reisegepe 
I Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 15 Kilogramm ueberfrae 
bewilligt. 
!II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu entrichten. 
Dieses beträgt für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
Ill Ist der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für jedes Stück 
selbständig erhoben. Diese Gebühr belrägt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für je 300 Mark oder 
einen Wheil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
[IV Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen, so ist das Freigewicht 
für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des 
Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer Familie oder zu einem Hausstande gehören. 
VDie Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach denselben Grund- 
sätzen wie die Erstattung von Personengeld. 
8. 60. 
1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur während des 
Aufenthalts an Orten, an denen sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung 
des Gepäckscheins gestattet werden. 
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