Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

—  307  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

15.  Stück  vom  Jahre  1881.

 

 

Inhalt:  JFr.  64.  Verordnung  zur  Erläuterung  der  Ausführungsverordnung  über  das  Reichsgesetz,  die  Abwehr  2c.
der  Reblauskrankheit  betr.  S.  307.  —  Nr.  65.  Bekanntmachung,  die  anderweite  Abgrenzung  der  Berginspectionsbezirke
  betr.  S.  308.  —  Nr.  66.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  des  Betriebs  der  Schlußstrecke
  Weida  (Altstadt)-Weida  der  Mehltheuer-Weidaer  Eisenbahn  betr.  S.  308.  —  Nr.  67.  Verordnung,
die  Erweiterung  des  Bahnhofs  in  Plauen  i.  V.  betr.  S.  309.  —  Nr.  68.  Verordnung,  die  Erweiterung
der  Eisenbahnanlage  zwischen  Neumark  und  Brunn  betr.  S.  310.  —  Nr.  69.  Verordnung,  den  Einbau
einer  Wegunterführung  an  der  Görlitz-Dresdener  Eisenbahn  betr.  S.  311.  —  Nr.  70.  Bekanntmachung,
die  Betriebseröffnung  der  Klotzsche-Königsbrücker  Eisenbahn  betr.  S.  312.  —  Nr.  71.  Verordnung,  die
Einträge  von  Darlehnsforderungen  der  Preußischen  Boden-Credit-Actien-Bank  zu  Berlin  in  die  Grund=  und
Hypothekenbücher  betr.  S.  313.  —  Nr.  72.  Bekanntmachung,  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das
Königreich  Sachsen  betr.  S.  314.

Nr.  64.  Verordnung

zur  Erläuterung  von  §  1  der  Verordnung  vom  20.  Mai  1884  behufs  Ausführung
des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juli  1883,  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit
  betreffend;
vom  12.  September  1884.

Nachdem  über  die  Abgrenzung  der  nach  §  1  der  Ausführungsverordnung  zum  Reichsgesetze
  vom  3.  Juli  1883,  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit  betreffend,
vom  20.  Mai  laufenden  Jahres  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  159),  gebildeten  Weinbaubezirke
Zweifel  entstanden  sind,  so  wird  hiermit  erläuternd  bemerkt,  daß  der  erste  Weinbaubezirk
innerhalb  des  Bezirks  der  Kreishauptmannschaft  Dresden
die  amtshauptmannschaftlichen  Bezirke  Großenhain,  Meißen,  Dresden-Altstadt,
Dresden-Neustadt  und  Pirna,  sowie  den  Stadtbezirk  Dresden
und  der  zweite  Weinbaubezirk  innerhalb  des  Bezirks  der  Kreishauptmannschaft  Leipzig
die  amtshauptmannschaftlichen  Bezirke  Oschatz  und  Wurzen
umfaßt.
Dresden,  am  12.  September  1884.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Löhr.
1884.  47