Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

  
Bestandtheile des Bezirkes der Ersatzkommission. 
  
  
Sitz 
des Büreaus des 
  
Dienststelle, mit welcher der Civilvorsitz 
dauernd verbunden ist, bezw. Name und 
Civilvorsipenden. Amtscharakter des Porsitzenden. 
  
—. Nummer. 
7– 
  
Im Aushebungsbezirke Dresden-Altstadt: 
Amtsgerichte Döhlen und Tharandt, mit den Slädten 
Nabenau und Tharandt, sowie den Ortschailen des 
Amtsgerichts Dresden links der Elbe mit Ausnahme 
der Ortschaften Vlasewitz, Gruna, Leuben, Groß= und 
Kleindobritz, Laubegast, Seidnitz, Tolkewitz 
Im Aushebungsbcezirke Dresden-Neustadt: 
Amtsgericht Nadeberg mit der Stadt Radeberg, die 
Orlschaften des Amtsgerichts Dresden rechts der Elbe, 
sowie die vorstehend unter Nr. 6 ausgeschlossenen, links 
der Elbe gelegenen Ortschaften. 
  
Dresden- 
Altstadt. 
Dresden- 
Neustadt. 
7. Freie Hansestadt Bremen. 
Erjatztommission I. Vom Anshebungsbezirke Bremen: 
Die Städle Bremen, Vegesack und die Dörfer im 
bremischen Landgebiete. 
Ersatzkommission II. Vom Aushebungsbezirke Bremen: 
Die Stadt Bremerhaven. 
Bremen. 
Bremen. 
  
Amtshauptmannschaft Dresden-Alt- 
stadt. 
Amtitshauptmannschaft Dresden-Neu- 
stadt. 
  
Der Cinitvorsitzende der Ersatzkom- 
missionen I und lU zu Vremen. 
Derselbe. 
Einstellung von Einjährig-Freiwilligen in die Stammkompagnien der Marinetheile in Kiantschon. 
1. Tropendienstfähige Einjährig-Freiwillige dürfen behufs Ueberweisung an das III. Seebataillon 
oder an das Matrosenartillerie-Detachement Kiautschon nach Maßgabe der Bestimmungen des §F. 24 und 
der Anlage 8 der Marineordnung bei der 1. Stammkompagnie des III. Seebataillons — I. Seebataillon 
in Kiel — und bei der Stammkompagnie des Matrosenartillerie-Delachements Kiautschou — III. Matrosen- 
artillerie-Abtheilung in Lehe — eingestellt werden. 
· Den Einstellungstermin — 8. 24,7 Abs. 2 der Marineordnung — sowie die Zahl der einzu- 
stellenden Einjährig-Freiwilligen bestimmen die genannten heimischen Marinetheile. 
2. Die Ueberführung nach Kiautschou erfolgt mit dem nächsten nach der Einstellung abgehenden 
Ablösungstransporte. 
3. Die Entlassung dieser Einjährig-Freiwilligen erfolgt 
a) in Kiautschou selbst nach vollendeter einjähriger Dienstpflicht: 
sofern dieselben entweder auf freie Beförderung nach der Heimath bezw. nach dem künftigen 
Aufenthaltsorte verzichten und ein sofort anzutretendes Vertragsverhältniß in Ostasien nach- 
weisen, oder sofern sie die Kosten der Heimreise aus eigenen Mitteln bestreiten wollen und 
diese nachweisen; 
b) nach Rückkehr in die Heimath mit dem nächsten nach Erfüllung der Dienslpflicht von 
Kiautschou abgehenden Ablösungstransporte. 
4. Für den Fall zu 3b müssen sich die Einjährig-Freiwilligen bereits bei ihrer Einstellung 
protokollarisch des Anspruchs auf Entlassung aus dem aktiven Dienste — §&. 8 der Wehrordnung — bis 
zur Rückkehr in die. Heimath mit dem Ablösungstransporte begeben.
	        
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